Institor heißt im röm. Rechtsleben der Gehilfe oder Verwalter, welchen der Inhaber eines Gewerbes zum Zweck seiner Entlastung von Geschäften oder seiner Vertretung in Abwesenheit angestellt hat. Die vom röm. Recht für dieses Verhältnis entwickelten Grundsätze, besonders diejenigen über die Haftung des Prinzipals aus Rechtshandlungen des J. (actio institoria), finden heutzutage auf die in einem Gewerbebetrieb oder einem Handelsgeschäft zu gleichem Zweck angestellten Personen Anwendung. Doch hat die Regulierung von deren Rechtsverhältnissen auch das Handelsgesetzbuch in die Hand genommen. (S. Handlungsdiener.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 626Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei