Immission ist die richterliche Einweisung in den Besitz einer Sache; im röm. Recht in mannigfacher Anwendung, jetzt meist als Einweisung des Erben in den Besitz des Nachlasses gebräuchlich.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 550Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei