FeedInterpellation (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Interpellation (lat.), im parlamentarischen Sinne eine an die Regierung gerichtete Anfrage um Auskunftserteilung über eine bestimmte Angelegenheit der innern oder äußern Politik. Die Geschäftsordnung des Deutschen 280 Müt bestimmt, daß J. an den Bundesrat von 30 Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein müssen. An die Beantwortung der J. oder deren Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der J. schließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Im juristischen Sinne ist V die Mahnung, welche der Gläubiger an seinen Schuldner richtet, und welche von rechtlicher Wirksamkeit ist, wenn die Schuld fällig ist und wenn sie zu rechter Zeit und nicht an unpassendem Orte erfolgt. Eine besondere Form ist dafür nicht erforderlich. Die rechtliche Wirkung der J. ist namentlich die, daß der Schuldner in Verzug gerät, und daß die Verjährung der Klage auf Erfüllung der Schuld unterbrochen wird. Der Rechtssatz: dies oder lex interpellat pro homine, bedeutet, in gewissen Fällen treten die Wirkungen des Verzugs auch ohne J. des Gläubigers ein. (S. Verzug.) [d. i. beim Trinken.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 637Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 5

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6