FeedIntereession
Recht & StaatBrockhaus 1882

Intereession (lat.) ist im Civilrecht zunächst soviel als Bürgschaft (s. d.). Als J. bezeichnet man es aber auch, wenn für eine fremde Schuld ein Pfand bestellt wird (sog. kumulative J.] oder jemand die Schuld eines andern übernimmt (sog. privative J.). Jede Art der J. ist nach röm. Recht den Frauen verboten, was heutzutage nicht mehr ausnahmslos gilt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 632Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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