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GeschichteBrockhaus 1882

Kabinda, Name einer Sprache im westl. Afrika am nördl. Ufer des Congoflusses 1.8 der Meeresküste. Die Sprache heißt auch Ka-Kongo und ist wohl mit der Sprache der Ba-fiote identisch. abine fr auf Schiffen soviel wie Kajüte, K0 auch Ba ekarren in Seebädern. cabin, Hütte; ital. gabinetto), ein kleineres Zimmer neben einem größern, mit dem Begriff der Abeschlossenheit und Zurückgezogenheit in 2* auf Baabae oder auf darin niedergelegte Sachen. Deshalb nennt man K. auch ein Zimmer oder eine Abteilung für ausgezeichnete, durch Kostbarkeit oder Seltenheit besonders wertvolle Kunstgegenstände oder Naturprodukte (Kabinettsstücke), und Kabinettmalerei die Malerei in kleinem Maßstab. In fürstl. Schlössern ist K. das Wohnzimmer des Regenten, sowie auch das Zimmer, in dem er sich von seinen Räten Vortrag halten läßt. Hieran schließt sich derjenige Spra gebrauch, welcher mit K. die höchste, in unmittelbare Beziehung zu dem Staatsoberhaupte gesetzte Regierungsstelle bezeichnet, die Ministerien und über denselben das Gesamtministerium in weitern und engern Ministerkonferenzen (so in England das Cabinet Council, wo die Minister und Geheimräte nur auf besondere Einladung erscheinen). Wenn nach der Verfassung von sämtlichen Ministern nur einer oder einige deni Souverän Vortrag erstatten, die andern als Departementsvorstände bloß an den Beratungen der Minister teilnehmen, so heißen jene Kabinettsminister, diese Konferenzminister. Kabinettsfrage heißt eine Frage, von deren Entscheidung es abhängt, ob Minister im Amte bleiben oder nicht. Kabinettssachen sind alle Angelegenheiten, auf deren Behandlung und Entscheidung der Regent unmittelbar einwirkt. Die in solchen Sachen erlassenen Kabinettsordres oder Kabinettsbefehle werden, insofern sie nicht als Beschlüsse eines Kabinettsrats in der Staatskanzlei zur Ausfertigung gelangen, von dem Regenten unterzeichnet. Mitteilungen an andere Fürsten oder auswärtige K. ergehen in der Form von mehr vertraulichen Kabinettsschreiben oder von feierlichen Kanzleischreiben. Wenn die endgültige Erledigung von Beschwerden bei dem Souverän gesucht wird, so bildet sein Geh. Rat die enrgen Geschilte ale Es erscheinen danach nur diejenigen Geschäfte als Kabinettssachen, welche verfassungsmäßig nicht von den gewöhnlichen Behörden, sondern durch das Staatsoberhaupt ohne 2 Müwirtun der Volksrepräsentanten, aber unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister, erledigt werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 951Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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