Kabinettsjustiz nennt man die Einwirkung der Regierung auf die Leitung und Entscheidung von einzelnen Civil⸗ und Kriminalprozessen. Unter den german. Nationen galt von Anfang her der Grundsatz, daß der König und der von ihm eingesetzte Beamte nur den Bann, d. h. die Gerichtsgewalt und die Vollstreckung der Erkenntnisse habe, während die Urteile über Rechtsfragen und Thatfragen von den Angehörigen eines jeden Rechtstreises, vom Volke oder von Männern aus demselben (Schöffen) gefunden wurden. Selbst diejenigen, welche, wie die Lehnsleute, Ministerialen und gutsherrlichen Unterthanen, in einem Abhängigkeitsverhältnisse standen, bildeten unter der Leitung des Ober⸗ oder Schutzherrn das Gericht für ihre Genossen. Wenn nun auch im Fortgange der Jasthl die alten Volks⸗ und Standesgerichte durch ustizbehörden ersetzt und die Urteile durch landeserrliche Beamte gefunden wurden, so galt doch die nabhängi keit der letztern, folglich der Ausschluß aller K., als unzweifelhaftes Grundrecht. Gegen die persönliche Teilnahme der franz. Könige an den Prozessen wider Große des Reichs machten die Pairs lebhafte Vorstellungen. Die außerordentlichen Kommissionen, welche in Frankreich aus unbedingten Anhängern des Hofs in solchen Fällen gebildet wurden, wo man sich einer Verurteilung durch die rmißt, sind unter C aufzusuchen. ordentlichen Gerichte nicht versichert hielt, waren, wie die engl. Sternkammern (s. d.), Gegenstand allgemeiner Beschwerden. Die Kabinettsinstanz, in der man Beschlüsse der franz. Parlamente anfechten konnte, wurde bereits im Anfange der Revolution mittels des Dekrets vom 1. Dez. 1790 durch einen unabhängigen Cassationshof ersetzt. Auch die deutschen Reichsstände suchten die Reichsgerichte gegen den Einfluß des kaiserl. Hofs wiederholt sicherzu— stellen. Rücksichtlich des Kammergerichts war den Ständen ein Visitationsrecht eingeräumt, und wegen des Reichshofrats mußten die Kaiser in den Wahlkapitulationen geloben, daß sie sich jeder Einmischung in die Rechtspflege enthalten wollten. Trotzdem genoß der Reichshofrat wegen seiner engern Beztehung zum Kaiser nicht das gleiche Vertrauen wie das Reichskammergericht. In den deutschen Territorien war für die Unabhängigkeit der Gerichte durch den Standesgeist der Juristen, die Aktenversendung an selbst auswärtige Spruchkollegien und die Möglichkeit der Beschwerdeführung bei den Reichsgerichten, oder wenigstens bei landesherrlichen Obergerichten mit den nämlichen Attributen gesorgt. Das neuere deutsche Staatsrecht fand, abgesehen vom Geschworenengericht und von sonstiger Zuziehung des Laienelements zur Recht— sprechung, bezügliche Garantien sowohl in der Bundesakte (Art. 12) und der Schlußakte (Art. 29), als auch in den Grundgesetzen der meisten Einzelstaaten und deren Zusagen einer unabhängigen Justiz. Auch das Bestreben unserer Zeit, die sog. administrativ-kontentiösen Sachen der Entscheidung der Verwaltungsstellen zu entziehen und sie entweder den ordentlichen Gerichten oder einer besondern Behörde, den Verwaltungsgerichtshöfen, zu über— weisen, gehört hierher. Für das Gebiet der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit, d. h. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, ist jetzt durch die Bestimmungen der Reichsjustizgesetze (des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung) jede Möglichkeit einer K. vollständig ausgeschlossen.