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GeschichteBrockhaus 1882

Abancourt Huster 8 Xavier Joseph de Franqueville d), Minister Ludwigs XVI. von Frankreich, Neffe von Calonne, geb. 4. uli 1758 zu Douai, war beim Ausbruche der Revolution Hauptmann in der Kavallerie und erhielt, als ein gemäßigter Anhänger der Bewegung, nach den Ereignissen vom 20. Juni 1792 vom Könige das Kriegsministerium übertragen. A. erschien nur einmal in der Nationalversammlung, um Rechenschaft über die Verteidigung der Nordgrenzen zu geben und sich wegen der Denunziation einiger Soldaten, daß von den Agenten der Regierung unter das der Armee verabreichte Brot gestoßenes Glas gemischt worden sei, zu rechtfertigen. Es ward indes die Thatsache als Zufall oder als Folge der Nachlässigkeit von Subalternbeamten befunden und die Anklage unterlassen. Nach den Ereignissen vom 10. Aug. wurde A. als Feind der Volksfreiheit verhaftet und in die Gefängnisse von Orleans abgeführt. Als er nach den Septembermetzeleien zu Paris nebst zahlreichen andern Angeklagten über Versailles nach Paris zurückgebracht werden sollte, wurden die Gefangenen 10. Sept. 1792 in Versailles von einer Pöbelrotte überfallen und, 52 an der Zahl, darunter die Minister A. und Delessart und der Herzog von Brissac, auf grausame Weise ermordet. Unmittelbar darauf begannen auch die Metzeleien in den Gefängnissen von Versailles. Übandon, ein ausschließlich dem Seerecht angehöriger Ausdruck, bezeichnet ein Dreifaches. 1) A. des Schiffsvermögens, beziehungsweise der La dung ist das Recht des Reeders, beziehungsweise des Ladungsinteressenten, sich von gewissen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er, statt dieselben zu erfüllen, auf das Schiffsvermögen, beziehungsweise Di Ladung zu Gunsten der Gläubiger verzichtet. Dieses sog. Abandonsystem ist den meisten ausländischen Rechten noch heute eigentümlich, während das deutsche, engl. und schwed. Recht an die Stelle desselben das sog. abiger in senen Fasen gesetzt haben, wonach die Gläubiger in jenen Fällen von Anfang an nur berechtigt sind, sich, wenn die Zahlung der Schuld nicht erfolgt, an das Schiffsvermögen, beziehungsweise an die Ladung zu halten, ein ausdrücklicher Verzicht (Abandon) auf diese Werte also nicht mehr üblich ist. 2) Unter A. (frz. delaissement) versteht man ferner im Seeversicherungsrecht die Befugnis des Versicherten, vom Assekurateur die Versicherungssumme gegen Abtretung (Abandon) aller seiner Rechte an dem versicherten Gegenstande unter Umständen auch dann zu verlangen, wenn er den erlittenen Schaden, z. B. den Untergang des S iffs, nicht zu beweisen vermag. Der A. ersetzt al o den Beweis des erlittenen Schadens; er ist in . Fällen gestattet: einmal wenn das Schiff verschollen, d. h. wenn über den Verbleib desselben seit längerer Zeit (sog. Verschollenheitsfrist, deren Dauer gesetzlich normiert ist) keine Nachricht von demselben eingelaufen ist, und dann,‚ wenn der versicherte Gegenstand der Verfügung des Berechtigten dauernd entzogen ist, dadurch, daß Embargo auf ihn gelegt, daß er aufgebracht, angehalten oder von Seeräubern genommen und während einer gewissen, im Gesetzbuche normierten Frist nicht freigegeben ist (Deutsches ohne Porbehalt Art. 865, 866, 447). Der A. hat 09 orbehalt und 2* Bedingung zu geschehen und ist unwiderruflich; der Assekurateur kann von dem Versicherten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde darüber verlangen, den sog. Abandonrevers. 3) Endlich bezeichnet man, aber nicht im technischen Sinne, ein u G auch dann als abandonniert, wenn dasselbe von Schiffer und Mannschaft auf offenem Meere oder an einer fremden Küste verlassen ist; es liegt darin keineswegs eine Dereliktion im jurist. Sinne, kein Aufgeben des Eigentums am Schiffe, vielmehr treten, wenn sich jemand des abandonnierten Schiffs bemächtigt und dasselbe in Sicherheit bringt, die Grundsätze der Bergung (s. Bergen) ein.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 14Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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