Absolution (d. i. Lossprechung), in der jurist. Sprache das Urteil des Richters, wonach der Beklagte in bürgerlichen Re tsstreitigkeiten von dem wider ihn rahen Wiichtich zu entbinden oder im Strafverfahren rücksichtlich der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen sei. 455
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 73Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei