FeedAbsolution
ReligionBrockhaus 1882

Absolution, in der Kirchensprache die kirchliche Lossprechung. Gebräuchlich wurde hier das Wort ziemlich spät, und zwar statt des ältern Ausdrucks Rekonziliation (reconciliatio), d. h. Wiederaufnahme des reuigen Sünders in die Kirchengemeinschaft. Es handelte sich hierbei ursprünglich durchaus nicht um Sündenvergebung, sondern lediglich um Lossprechung von der Kirchenstrafe und alttechlicher 2n u den Sakramenten, was nach altkirchlicher nur bei solchen oscher en konnte, welche als wirklich Bußfertige der gött ichen Vergebung bereits teilhaftig waren. Ferner erstreckte sich die Rekonziliation durchaus nicht auf alle Sünden ohne Unterschied, sondern nur 21 die sog. Todsünden, Unkeuschheit, Mord und Verleugnun des Glaubens. Indem man annahm, daß durch diese schweren Sünden die Gnade der Wiedergeburt und die bei der Haubt erlangte ewige Seligkeit verscherzt werde, glaubte man einen so aus der Gemeinschaft Gottes Geschiedenen auch aus der kirchlichen Gemeinschaft durch einen öffentlichen Jurisdiktionsakt ausschließen zu müssen. Für den reumütigen Sünder, der sich der Zucht der Kirche unterwarf, hatte die auferlegte Strafe die Bedeutung einer heilsamen Medizin, durch welche er sich, wenn er ihrer bediente, selbst die göttliche Sündenvergebung erringen konnte; die Wiederaufnahme in die Kirchengemeinschaft nach ganz oder teilweise überstandener Bußzeit erschien daher auch nicht als Erteilung der göttlichen Vergebung seitens des Priesters (eine dem kirchlichen Altertume durchaus fremde, ja als ketzerisch zurückgewiesene Ansicht), sondern nur als erneute Zulassung des durch die Buße innerlich Gereinigten zu den kirchlichen Gnadenmitteln. Die Rekonziliation war hiernach ebenso wie die Exkommunikation ein Akt der kirchlichen Jurisdiktion, der sich auf das Forum der Kirche beschränkte, also auch die Unreinen vor Gott nicht rein machen, sondern nur menschlicherweise unterscheiden konnte, was rein oder unrein sei. (So noch im 5. Jahrh. Hieronymus, am Ende des 6. Jahrh. Gregor d. Gr. von Rom.) ö Diese einfache Vorstellung ward jedoch schon seit dem 3. Jahrh. durch eine andere durchkreuzt. Indem man nämlich usah dur die Gemeinschaft mit Gott als bedingt ansah durch die Gemein chaft mit der Kirche, mußte die kirchliche Rekonziliation nicht als Folge, sondern als Bedingung der Versöhnung mit Gott erscheinen. Gebet und Handauflegung bei der Wiederaufnahme in die Kirchengemeinschaft, ursprünglich eine Bitte um Verleihung des göttlichen Geistes an die von Gottes Barmherzigkeit wiederangenommenen Sünder, erhielt hierdurch die Bedeutung einer kirchlichen Furbitte oder Intercession bei Gott, ohne welche der Sünder trotz aller Bußfertigkeit keine Vergebung erlangen konnte. (So nach Cyprians Vorgange besonders Leo d. Gr. von Rom um 450.) Die Rekonziliation erfolgte durch den Bischof unter Zuziehung des Klerus in Gegenwart der betenden Gemeinde, ward aber schon im 5. Jahrh. ein ausschließliches Vorrecht des Bischofs. Um dieselbe Zeit wurde die Fürbitte der esamten Gemeinde durch die spezifisch priesteriche Intercession verdrängt, und das öffentliche Sündenbekenntnis des Schuldigen in ein Privatbekenntnis vor dem Priester verwandelt, der nun die Buße auferlegte, Ablaß. oder erließ, und dann absolvierte. (S. Ablaß.) Im ½ dömm hiermit steht die seit dem 9. Jahrh. aufgeommene Sitte, die A. nach vollendeter Bußzeit unmittelbar nach der Beichte zu erteilen, wodurch sie mehr als bisher ein Akt priesterlicher Machtvollkommenheit wurde. Noch Lolutton wurde die Erstreckung des priesterlichen A olutionsrechts auch auf die sog. läßlichen oder leichtern Sünden, und die da und dort erhobene Forderung, vor jedem Abendmahlsgenusse zu beichten. Aber erst unter Innocenz III., als die hierarchische Macht über die Gemüter ihren Höhepunkt erreicht hatte, konnte das vierte Laterankonzil (1215) verordnen, daß alle Christen ohne Unterschied wenigstens jährlich einmal zur Beichte gehen und die priesterliche A. für alle namentlich aufzuzählenden Sünden nachsuchen sollten. Mit dieser kirchlichen Fesselung der Gewissen ging die gesteigerte Vorstellung von der priesterlichen Bis tief ins 12. Jahrh. hinein hatte die ältere Meinung namhafte Vertreter gefunden, daß des Priesters A. weder die Schuld noch die göttlichen Strafen erlassen, sondern den Beichtenden nur der schon empfangenen göttlichen Vergebung zum größern Troste versichern könne. Aber auch nach dieser Lehre stand der Kirche ein Richteramt zu in Hinsicht auf diejenigen Strafen, welche sie selbst verhängte, und um die göttlichen Strafen durch entsprechende Leistungen zu büßen, schien wenigstens der priesterliche Ratschlag adere. scho Seit Innocenz III. gewann nun die andere, schon von Richard von St.⸗ Victor (gest. 1173), danach von Alexander von Hales und Thomas von Aquino ausgebildete Ansicht die Oberhand, daß der Priester als ein Mittelwesen zwischen Gott und Mensch die Bitte des reuigen Sünders vor Gott bing seine unzulängliche Reue ergänzend und ihm so die nötige Disposition zur Vergebung erwirkend, und wiederum an Gottes Statt die Schuld des Sünders vergibt, die ewigen Strafen in zeitliche umwandelt (potestas oder clavis ordinis) und sodann im Namen der Kirche auch von den zeitlichen Strafen nach Auflegung entsprechender Satisfaktionen absolviert (potéstas oder clavis jurisdictionis). Die priesterliche A. ist hiernach ein richterlicher und ein sakramentaler Akt. Ersteres, sofern der Priester an Gottes Statt die Seelen prüft und ein Urteil fällt; letzteres, sofern er im Bußsakrament als göttliches Werkzeug ebenso unfehlbar wie das Wasser im Taufsakrament die Vergebung erwirkt, und so der Reue, Beichte und Genugthuung, als den drei Stücken im Sakrament, erst ihren sakramentlichen Charakter verleiht. Dies ist die noch heute geltende Lehre der röm. Kirche, wie dieselbe zu Trient bestätigt und namentlich im röm. Katechismus ausführlich dargelegt ist. Ihr entspricht die sog. exhibitive Absolutionsformel: Ego absolvo te (ich spreche dich los von deinen Sünden), anstatt der bis ins 12. Jahrh. vorkommenden deprekativen: Deus absolvat te, oder Deus tribuat tibi absolutionem et remissionem (Gott vergebe dir deine Sünden). Als Schriftbeleg für die röm.⸗Kath. Praxis wird Matth. 16, 19; Joh. 20, 23 angeführt. Eine vollständige Umgestaltung erfuhr die Lehre von der A. durch die Reformation. «Absolutiono, sagt Melanchthon in der Apologie, «ist eine Stimme des Evangelii, dadurch wir Trost empfangen, und ist nicht ein Urteil oder Gesetz.s Nach der Anschauung Luthers, mit welcher die ältesten Dogmatiker ebenso wie die Bekenntnisse und ältern Kirchenordnungen vollkommen übereinstimmen, ist die A. von der Predigt des Evangeliums nicht unterschieden; das Eigentümliche in ihr ist nur, daß der Trost der Sündenvergebung, welcher im Evangelium an alle ergeht, in der A. dem einzelnen, der danach verlangt, persönlich versichert und zugeeignet wird. Die A. ist daher ihrem Wesen nach Privatabsolution, welcher die Privatbeichte vorherzugehen hat, während die allgemeine Beichte und A. den persönlichen Trost der Sündenvergebung nicht u seiner vollen rusher Urt kommen läßt. Sie ist farr kein richterlicher Urteilsspruch aus priestericher Gewalt, sondern ein Dienst des Wortes, bei welchem der Geistliche nur als agemeiner Bruder und Christe in Betracht kommt; daher dieser Trost der Sündenvergebung uns nicht bloß in der Kirche durch den Träger des Amts, sondern, soweit die brüderliche Gemeinschaft der Gläubigen reicht, allenthalben durch jedentchristl. Bruder und lirchwerden kann, wenngleich die regelmäßige und kirchlich geordnete Verkündigung der A. an die ordnungsmäßige Verwaltung von Wort und Sakrament durch das geistliche Amt gebunden bleibt. Hiermit hängt weiter zusammen, daß man auch ohne kirchliche Beichte und A. den Trost der Sündenvergebung mittels des Glaubens erlangen kann, und daß auch die A. durch den Diener des Wortes ihrer Natur nach nur Verkündigung der göttlichen Sündenvergebung, nicht aber ein priesterliches Urteil über die Sünder ist. Die entsprechende Form der A. ist also die deklarative: Ich verkündige dir aller deiner Sünden Vergebung. enn daneben auch schon in den ältern erergerommene häufig die aus der röm. Kirche 4 ergekommene exhibitive Form: „Ich vergebe dir deine Sündenv, sich findet, so ist damit doch nur die Anschauung verbunden, daß der Absolvierende (Geistlicher oder Laie) lediglich als Organ des göttlichen Wortes in Betracht kommt, welches unat dargeboten werden muß, der es wirklich verlangt, der Beichtende aber in dem auf Grund der Heiligen Schrift durch Menschenmund ihm zugesprochenen Worte unmittelbar „eine Stimme vom Himmelo zu vernehmen glaubt, die weitebn u auch an ihn ergeht, und die er ohne u diese n im freien, fröhlichen Glauben aufnimmt. In diesem Sinne ist auch die neuerlich viel beanstandete ——01 in Luthers Kleinem Katechismus zu verstehen: «Glaubst du, daß meine Vergebung Gottes Vergebung sei 2» Sie heißt nichts anderes als: Glaubst du, daß es wirklich der allen Gläubigen im göttlichen Worte verheißene Trost der Sündenvergebung sei, den ich dir, dem Trostbegierigen, als christl. Bruder vorhalte und darreiche? Von einer besondern Amtsgewalt des Pfarrers, als göttlicher Mandatar Sünden zu vergeben oder zu behalten, weiß die reformatorische Lehre nichts; die Gültigkeit der A. ruht ihr nicht auf dem priesterlichen Charakter oder dem priesterlichen Spruche, sondern lediglich auf der persönlichen Aneignung des von Gott durch eines Menschen Mund ins Herz gesprochenen Trostwortes mittels des Glaubens. Die A. ist also auch kein Vorrecht, sondern eine Pflicht des Geistlichen, ein besonderes Stück seines Dienstes am Worte; er darf daher auch kein richterliches Urteil über den Seelenzustand des Beichtenden fällen, auch niemand die verlangte Sündenvergebung verweigern, sondern muß es ihm überlassen, ob er das ihm Glnrbeftin dargebotene Trostwort im lebendigen Glauben festzuhalten und sich anzueignen vermöge. Ganz übereinstimmend hiermit lehrt die reform. Kirche, nur daß sie die Privatbeichte und Pn des absolution gleich anfangs dem freien Nachsuchen des einzelnen, der dazu ein individuelles Bedürfnis fühle, anheimgab. Von dieser her diekuuß⸗ Anschauung der Reformation wich aber die luth. Kirche schon seit Martin Chemnitz (Ende des 16. Jahrh.) zinsch die doppelte Annahme ab, daß die A. ein spezifisches Vorrecht des geistlichen Amts, der Seelsorger aber berechtigt sei, dieselbe unter gewissen Bedingungen zu verweigern. Hierdurch ward dieselbe, im Widerspruche mit den prot. Bekenntnisschriften, wieder ein Urteil und Gesetzo, und die spätern luth. Dogmatiker redeten ganz katholisch wieder von einer dem geistlichen Amte als solchem übertragenen Jurisdiktion, einer an Gottes Statt ausgeübten Gewalt, die Sünden wahrhaftig und wirksam zu vergeben oder zu behalten, sodaß Gott im Himmel zuverlässig ratifiziere, was der Pastor auf Erden «binde und lösev. Als danach der Pietismus die Abschaffung der Privatabsolution betrieb, welche unter diesen Umständen zu einem gefährlichen Faulkissen für die Gewissen geworden war, behauptete die luth. Orthodorie ihre göttliche * etzung, mußte es aber geschehen lassen, daß fast allenthalben um den Anfang des 17. Jahrh. die allgemeine Beichte landeskirchlich angeordnet, die Privatbeichte aber dem individuellen Bedürfnisse ½π wurde. Erst das Neuluthertum hat in Verbindung mit seinem katholisierenden Amtsbegriffe die Privatbeichte als göttliche Institution und die exhibitive Form der unter allen Umständen in göttlicher Kraft wirksamen A. auf Grund der allein den Pastoren an Gottes Statt verliehenen Richtergewalt aufs neue zurückgefordert und, wo es die Macht besaß, auch in die öffentliche Lehre und Übung wieder eingeführt. Die kirchliche Jurisdiktion endlich, oder das Recht, wegen öffentlichen Argernisses zeitweilig von dem Sakramentsgenusse auszuschließen (der — Kleine Bann), hat als eine rein auf Besserung der Unbußfertigen bezügliche kirchliche er , n. nach altprot. Grundsätzen gar nichts mit der A. zu schaffen. der reform. Kirche gab sie schon Calvin als einen Akt der Kirchenzucht den Presbyterien anheim als Vertretern der ganzen Gemeinde; in der lutherischen übten anfangs die Pastoren den Bann, mußten ihn aber frühe wegen Mißbrauchs an die landesfürstl. Konsistorien abgeben, die ihn thatsächlich nur bei fleischlichen Vergehungen Niedriggestellter, namentlich gegen gefallene Mädchen ausübten. Die neuluth. Pastoren haben auch das Bannrecht, welches ihnen in kath. Weise wieder mit der A. zusammenfällt, als Prärogative ihres Gnadenmittelamts reklamiert. (S. Bann und Kirchenzucht.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 73Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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