Accidentalien (d. i. Zufälligkeiten, accidentalia negotii) heißen beim Rechtsges chäft diejenigen Bestimmungen, welche in der willkürlichen Willensbaden ( der kontrahierenden Teile ihren Grund haben (Gegensatz: essentialia negotii). Sie können der verschiedensten Art sein; aber das Entscheidende 6. daß sie sich dem Wesen des abgeschlossenen eschäfts in der Regel nicht von selbst verstehen, Dsele sich als zufällige Nebenbestimmungen an asselbe ansetzen und möglicherweise gerade den Zweck verfolgen, einzelne Wirkungen, welche sonst aus dem Wesen des Geschäfts ohne weiteres entspringen würden, im vorliegenden Falle auszuschließen. Die Parteien sind bezüglich der A. regelmäßig völlig unbeschränkt, nur ist es nicht zulässig, durch solche Zusätze den Begriff des Rechtsgeschäfts in einem Punkte zu verletzen, welcher dem Begriffe desselben wesentlich ist (Essentialien)Q. Bedingungen, Befristungen, Voraussetzung gehören zu den A. eines Rechtsgeschäfts. Aceidenzien, Accidenzarbeiten nennt man in der zen Werk oder im Gegensatze zu den fortlaufenden Werk⸗ oder Zeitungsarbeiten die Einzeldrucksachen, z. B. Cirkulare, Avise, Preiscourante, Blankets, ferner alle Wertpapiere, Tabellen und die verschiedenen Druckarbeiten für gewerbliche und Ger A. Ffrz. Zwecke. An die Ausführung solcher A. (frz. ouvrages de ville, engl. jobwork) werden odrü große Ansprüche gestellt und Bunt- und Golddruck, sowie die er Mante Verwendung verschiedener graphischer Manieren Aderdert. Die Druckerei, welche solche Arbeiten übernimmt, muß reich mit Titel⸗ und Zierschriften (Accidenzschriften), Einfassungen, Linien, Unterdruck-I.ond; ignetten u. dgl., auch mit für diesen Zweck esonders geeigneten Maschinen versehen sein. In großen Städten gibt es Druckereien, mit Lithographie und Kupferdruckerei verbunden, die sich fast ausschließlich mit solchen Arbeiten beschäftigen. Aeeidenzien, die zufälligen Einkünfte ist-Aceidenzmaschinen, s. Schnellpressen. Aeeise (assisia, accisia, cisa) ist ein Wort von zweifelhafter Herkunft. Nach einigen soll es mit Mittelalter, ebenso wie tallia „eine Grunbabgabe tbezeichnete, die durch Einschnitte in ein Kerbholz kontrolliert wurde. Andere leiten es von dem franz. Verbum asseoir ab, das auch gegenwärtig noch für Veranlagen und 1e Ableit einer Steuer gebraucht wird. Obwohl diese Ab eitungen eher auf eine direkte Steuer hindeuten, so bezeichnete man doch von Anfang an, wie auch jetzt noch, mit A. fast ausschließlich Verbrauchssteuern (s. d.), namentlich von feilgebotenen Konsumtionsgegenständen. Solche Steuern existierten schon im röm. Reiche und sie erhielten seit dem 12. Jahrh. in den ital. Städten eine größere Ausbildung. Unter dem Namen A. erschienen sie im 13. Naheh namentlich in Belgien (assisia rerum venalium), Spanien (sisa), auch schon in England. In Lanlreich war diese Bezeichnung für die Verbrauchssteuern weniger gebräu lich. In Deutschland findet man für A. auch die Ausdrücke Zysse und Zeisse, ferner Ungeld, Impost u. a. Auch von den Zöllen, die im Mittelalter größtenteils als lokale Abgaben erscheinen, war die A. ursprünglich in vielen Fällen nicht zu unterscheiden, daher denn auch das Wort häufig als Synonym für Zoll (teloneum) gebraucht wurde. Die ursprünglich nur als Markt⸗ und Thoraccise in den Städten erhobene Abgabe erweiterte sich später zu einer allgemeinen staatlichen Steuer. Ihren bedeutendsten Aufschwung nahm sie im 17. 56. besonders nach dem Vorgange der Niederlande. In dieser Periode erhielt sie in England eine größere Ausde em wie auch in en. Die amntliche Aunter dem Großen Kurfürsten. Die amtliche Anwendung des Wortes A. auf innere Verbrauchssteuern 1 gegenwärtig eine sehr beschränkte. Sie findet sich noch in England (excise), Rußland (akzis), den Niederlanden. In Baden hat sich das Wort in der en Keie Anwendung auf Mutations-Erbschaftsaccise). Auch im wissenschaftlichen prachgebrauch behält es nur noch eine historische Stelle.