Acceptation oder Annahme heißt derjenige Rechtsakt, durch welchen man sein Einverständnis mit dem Anerbieten eines andern zu erkennen gibt. Das bloße Versprechen erzeugt an 150 noch keine Verbindlichkeit des Versprechenden, selbst nicht, wenn er sich zur sofortigen Ausführung seiner Zusage anschickte; eine Verbindlichkeit ist erst vorhanden, wenn der aus dem Versprechen zu Berechtigende seine Zustimmung zu erkennen gibt. Daher ist auch erst mit der wirklichen Entgegennahme der Leistung das auf die Tilgung einer Verbindlichkeit abzielende Geschäft vollendet, nur fällt die Verweigerung der A. einer zur rechten Zeit und am rechten Orte angebotenen Zahlung dem Gläubiger zur Last. Die A. muß übrigens von demjenigen, an welchen das Angebot gerichtet ist, oder von seinen berufenen Vertretern, in dem Sinne des Anbietenden bewirkt sein. Daß die A. das Anerbieten auch der Form nach decke (s. Stipulation), ist im allgemeinen nicht mehr erforderlich. Sie kann vielmehr sowohl durch unfeierliche, ändliche und schriftliche Erklärungen als durch verständliche Zeichen und durch Handlungen bewirkt werden, welche einen sichern Schluß auf das Vorhandensein des Einverständnisses verstatten (sog. konkludente Handlungen). Gewöhnlich erfolgt die A. erst nach dem u Sesuche e sie kann aber auch zum voraus in einem Gesuche enthalten sein auf das der andere Teil nachträglich eingeht. Ebenso wenig braucht die A. des Versprechens bochi bewirkt zu werden; der Versprechende ist je och dann bis zur vollendeten A. zum Zurückziehen des Angebots berechtigt. Streitig ist aber die Frage, wann die A. vollendet sei, ob schon mit der Außerung der A. oder erst, nachdem der Offerent von der A. Kunde erhalten hat. Das ist besonders bei Verträgen unter Abwesenden wichtig. — Über die A. von Wechseln s. Accept. —— tum ferre, als empfangen annehmen) wird von der kirchlichen Dogmatik die zuerst von Duns Scotus x aufgestellte Lehre enannt, wonach sich Gott mit der von Christus dürch sein Leiden und Sterben für die Sünden der Menschheit geleisteten Genugthuung begnüge, nicht wegen ihrer Zulänglichkeit, sondern aus freiem Erbarmen. Dem gegenüber sprachen andere, wie Thomas von Aquino, nach dem Vorange Augustins von einem überschüssigen, d. h.¶ 05 die Sünden der Menschheit mehr als zureichenden erdienste Christi (satisfactio abundans). Die Reformation verwarf beide Lehren und bestimmte dafur, daß das Verdienst Christi weder ein an sich selbst unzulängliches, noch auch ein überflüssiges, sondern ein seinem Zwecke genau entsprechendes sei. — Im altröm. Verkehrswesen hieß A. ein formeller Akt des Schulderlasses (acceptum ferre), durch welchen nur die in mulichd Form eingegangenen Schuldverträge, nämlich das Nexum und die Stipulation (s. d.), getilgt werden konnten; er bestand in einer der Eingehung jener Verträge entsprechenden Form. — Zu unterscheiden von der A. ist das acceptum referre, d. h. ein Vermerk, daß Geld eingegangen sei, in dem sog. Codex accepti et expensi des Schuldners, wenn der Gläubiger in seinem eigenen Hausbuch eine expensi latio unter den Ausgaben aufgenommen hatte.