FeedAmnestie
Recht & StaatBrockhaus 1882

Amnestie (vom grch. πννοτπαιασ, das Vergessen, besonders eines erlittenen Unrechts) nennt man diejenige Verfügung der Staatsregierung, beziehungsweise des Souveräns, wonach ausnahmsweise gegen bestimmte Kategorien von strafbaren Rechtsverletzungen und deren Thäter das Strafverfahren eingestellt wird, und zwar derart, daß der ordentliche Lauf des Rechts entweder gar nicht beginnen oder, wenn er schon begonnen, unterbrochen werden soll. Die Wirkung dieser meist aus polit. Gründen getroffenen Verfügung ist die, daß der Eintritt der unmittelbaren und mittelbaren strafrechtlichen Folgen verhindert oder, soweit er bereits stattgefunden hat, abgebrochen, beziehentlich ganz oder teilweise aufgehoben wird. Die A. ist sowohl hinsichtlich der Reate als auch betreffs der Thäter bald eine allgemeinere und unbedingte, bald eine beschränktere und bedingte. Ihrem 5—— Wesen nach gehört die A. zu jenen exceptionellen, aber notwendigen polit. Mitteln, durch welche, wie 3.B. auch durch die Begnadigung, das Moratorium, die Abolition u. s. w., in außerordentlichen Umständen um eines höhern Staatsbedürfnisses willen die Wirksamkeit des auf normale Verhältnisse berechneten Gesetzes vollständig oder teilweise verfassungsmäßig ausgeschlossen wird. Ihre vorzüglichste Bedeutung hat die A. für politische, in hochgesteigerten Parteikämpfen um und über die Staatsgewalt begangene ahhset indem sie — dienen soll, solche Kämpfe abzuschließen und den Staat wieder in einen normalen Zustand zu versetzen (politische A). Sie enthält dann ein gewisses Zugeständnis, daß auch die, welche das bestehende Recht angegriffen und verletzt haben, in gutem Glauben an innere Berechtigung gewesen seien, oder doch billige Rücksichten und das allgemeine ½½ eine strafrichterliche Verfolgung als ungeeignet erscheinen lassen. Daher ist die Amnestieklausel ein gewöhnlicher Bestandteil der Friedensverträge nach einem ben Be Doch kommen A. auch bei besonders glücklichen Begebenheiten vor, zu denen in Monarien gewisse Wemuß Ereignisse in dem regierenden ause, 4 B. Vermählung des Souveräns, Geburt eines Thronfolgers u. s. w., gezählt werden. Solche A. pflegen auch für geringere gemeine Vergehen, Defraudationen u. s. w. gewährt zu werden; doch ist man damit in neuerer Zeit viel sparsamer eworden. Zuweilen werden aber gerade solche reudige Vorkommnisse benutzt, um eine politische A. chlands 10 Die für die polit. Entwickelung Deutschlands wichtigste A. enthält der Gen Reiche ehr d Art. 2 fg. Im neuen Deutschen Reiche teht das Recht, A. zu erteilen, nicht dem Reiche selbst, sondern nur den Einzelstaaten zu. Der Wert der A., welche schon dem Prinzip der Unab-Asanm der Justiz gegenüber als eine sehr große Ausnahme betrachtet werden muß, hängt, wie der jedes polit. Mittels, lediglich von den Umständen und von dem Gebrauche ab, der davon gemacht wird. Die ersten geschichtlich nachweisbaren Beispiele für politische A. finden sich bereits bei den alten Griechen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 567Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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