Ad meliobrem (nämlich fortunam), zu bessern Umständen (gelangen); eine Schuld a. m. f. stunden, erst dann Bezahlung verlangen, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners gebessert haben.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 153Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei