FeedAnschließung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Anschließung (früher Adhäsion genannt) ist die Ausführung eigener Beschwerden in Anschluß an ein Rechtsmittel der Gegenpartei. So kann sich nach der Civilprozeßordnung §. 482 der Berufungsbeklagte der Berufung anschließen, s elbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte und die Berufungsfrist verstrichen ist. Diese A., mit welcher Anderung des angefochtenen Urteils bezweckt wird, verliert * Wirkung, soweit sie nicht noch innerhalb der Berufungsfrist erfolgte, falls die Berufung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Auch der Revisionsbeklagte kann sich (§. 518) der Revision anschließen. — Im Strafprozesse versteht man seit dem Ende des 18. Jahrh. darunter den Anschluß des Beschädigten an das Strafverfahren. Letzterer verlangt damit, daß der Richter sein Urteil auch auf die mit dem Vergehen zusammenhängenden Vermögensverluste erstrecke und dem Angeklagten neben der Strafe z. B. die Ausantwortung des gestohlenen Gutes, die Bezahlung von Kurkosten, die Erlegung einer bestimmten Summe wegen Eigentumsbeschädigung auferlege. Auf solche Anträge läßt sich nur dann eingehen, wenn die Erhebungen im Strafverfahren die Höhe und das Begründetsein des fraglichen Anspruchs vollkommen klargestellt haben. Fehlt es in dieser Hinsicht an der nötigen Gewißheit, so wird der Verletzte mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Civilweg und zur Anstellung ordentlicher Klage verwiesen. Die deutsche Strafprozeßordnung behandelt das Anschlußverfahren im 5. Buche, 2. Abschn., §. 435 — 446 Nebenklagey (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 694Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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