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ReligionBrockhaus 1882

Agende (lat. Agenda, von agere, handeln), auch Sacramentarium, Pastorale, Liber officiorum, Ordinarium, Rituale, heißt die Sammlung kirchlich vorgeschriebener Formulare, deren sich die Geistlichen bei den von ihnen zu verrichtenden Amtshandlungen zu bedienen haben. Die A. bestimmt also Ordnung und Form des Gottesdienstes (den Ritus). Ursprünglich bedeutet indessen A. die kirchlichen Handlungen selbst, und in der kath. Meße namentlich die Darbringung des «heiligen Meßopferso (Agenda missarum). Obgleich die Kirche weit geneigter war in Betreff des Kultus als in Bezug der Glaubenspunkte Freiheit zu gewähren, und in der That sehr verschiedene kirchliche Formen lange nebeneinander bestanden, 50 mußte sich doch sehr bald das Bedürfnis geltend machen, die im Glauben und in der Kirchenverfassung gewonnene Einheit auch durch entsprechende kirchliche Formen zum Ausdruck zu bringen. Da die heiligen Handlungen der Taufe, der Konfirmation, der Trauung, des Abendmahls, der Ordination, des Begräbnisses u. s. w. im Namen der ganzen Kirche vollzogen wurden, so ergab sich die Notwendigkeit von selbst, die individuelle Willkür gewissen gemeinsamen Bräuchen unterzuordnen. Streitig ist nur, wie weit diese Gemeinsamteit der Bräuche sich zu erstrecken habe. Die röm. Kirche hat frühzeitig 988 die äußere aelgat des Gottesdienstes ein besonderes Gewicht gelegt und dieselbe überall, wohin der päpstl. Einfluß reichte, durchzusetzen verstanden. Wenigstens soweit der Gottesdienst in lat. Sprache gehalten wird, sind heutzutage fast alle landeskirchlichen oder provinziellen Eigentümlichkeiten durch die röm. Liturgie (s. d.) verdrängt worden. Den Grund zu dieser Einheit hat Gregor I. (590 — 604) in seinem Liber Sacramentorum gelegt, in welchem namentlich der röm. Meßkanon festgestellt wurde. Die Wirksamkeit des Bonifacius, sowie der Anschluß des Frankenreichs an Roms Kirchenformen unter Karl d. Gr. brachten die röm. Kirchengebräuche allmählich auch in Deutschland und Frankreich zur Herrschaft. Die egenwärtige Ordnung der gottesdienstlichen Handungen in der kath. Kirche beruht auf einer Reihe von Kirchenbüchern, zu deren Veröffentlichung das Konzil von Trient dem Papste Vollmacht erteilte. Die vornehmlichsten derselben sind das Pontificale romanum (mit den zum bischöfl. Amte gehörigen Verrichtungen), von Clemens VIII., Urban VIII. und Benedikt XIV., das Missale romanum (die Meßfeier betreffend), von Pius V., Clemens VIII. und Urban VIII., das Rituale, von Paul V. und Benedikt XIV. herausgegeben, und das Breviarium romanum, letzteres die kirchlich vorgeschriebenen Gebete umfassend, von Pius V., Clemens VIII. und Urban VIII. Die Reformation des 16. Jahrh. hat von Anfang an eine Reihe von Gebräuchen in der Kirche als entweder mit dem «Kreinen Evangelium » unverträglich oder als menschliche Satzungen, deren Beobachtung der Krast Freiheit überlassen werden müsse, außer Kraft gesetzt. Doch machte sich frühzeitig das Bedürfnis einer gewissen äußern Einheit geltend. Luther hatte bereits 1526 durch eine neue A. größere Einheit und ri. zu erreichen gesucht. Gegenüber der spiritualistischen Bilderstürmerei von Karlstadt und Genossen ging er mit der äußersten Vorsicht und Schonung gegen die kirchliche Gewohnheit des unmündigen Volks zu Werke. Nicht bloß Formen der kath. Messe, sondern selbst die lat. Sprache behielt er anfänglich wenigstens einem kleinen Teile nach bei. Die Kirchenordnung des Kurfürsten 2—— II. von Brandenburg (1540) ging hierin noch weiter; sie wurde erst 1572 durch Kurfürst Johann Georg beseitigt und eine neue A. nach der areinen luth. Lehrey eingeführt. In seinen spätern, auf &Ordnung des Gottesdienstesv bezüglichen Schriften entfernte sich Luther immer weiter von den kath. . nin obwohl er dafür hielt, daß in solchen äußern Dingen der christl. Freiheit kein Zwang geschehen dürfe, Bednrfnis. Landeskirche Macht habe, je nach Bedürfnis Gebräuche einzuführen oder abzuthun. Die Folge dieses Grundsatzes war eine große Mannigfaltigkeit von A. Jede Landeskirche erhielt schon in der Reformationszeit ihre eigene „Kirchenordnung», welche namentlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. unter dem Einflusse der dogmatischen Gegensätze der Zeit häufig überarbeitet wurde. Seitdem erhielten sich die alten A. meist unverändert bis ins vorige Jahrhundert hinein. Noch größer als bei den Lutheranern war die Mannigfaltigkeit der A. in den reform. Landeskirchen. Dieselben unterscheiden sich von den lutherischen durchgängig durch eine größere —4 — heit und Nüchternheit der gottesdienstlichen Formen, ein Unterschied, der schon beim Beginn des Reformationswerks auf bemerkenswerte Weise hervortrat. Die Aufklärungsperiode hat einen großen Teil dieser A., als mit der herrschenden Zeitrichtung in Widerspruch stehend, beseitigt, während die neuaufgelebte Rechtgläubigkeit dieselben überall wiederherzustellen oder, wo dies nicht möglich, wenigstens soviel als möglich nachzubilden bemüht ist. Infolge dieser Bestrebungen brachen in verschiedenen Landeskirchen heftige Agendenstreitigkeiten aus, an welchen der Gegensatz der unionistischen und poraagenden Antel Richtung einen besonders hervorragenden Anteil hat. (Über die Agendenstreitigkeiten in Preußen s. Union.) Die jüngste dieser Streitigkeiten war die badische, welche mit der teilweisen Zurücknahme der neuen A. und mit dem Sturze des Kirchenregiments endigte (1858— 61). In neuester Zeit sind in verschiedenen Landeskirchen Deutschlands und der Schweiz besonders über einige Teile der A., namentlich über den Gebrauch des fast überall beim Gottesdienste rezipierten sog. apostolischen Symbols Streitigkeiten ausgebrochen, die hier und da zur Aufhebung seines obligatorischen Gebrauchs bei Taufe und Confirmation geführt haben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 210Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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