Apostolische Konstitutionen und Kanones sind rali nungen der für apostolisch gehaltenen kirch schri Ordnungen in der In d apostolischer Vorschriften. Es Hrr dahin die Bestimmungen über die Rangverhältnisse, die Rechte und bber die kircht der Kleriker, ihre Wahl und Weihe, über die kirchlichen Festzeiten, Fasten, Gebete und die Ordnung des Gottesdienstes, über die Verwaltung der Taufe und des Abendmahls, über die Katechumenen, Witwen, Waisen und Märtyrer, über die häusliche Lebenssitte der Männer, Frauen, Jungfrauen u. s. w. Alle diese Anordnungen gehen in ihren Ursprüngen auf die Traditionen der ältesten Kirche zurück, wurden aber im Laufe der Zeit und in Gemäßheit der in den einzelnen Landeskirchen sich heranbildenden aerwenert. Gebräuche vielfach er dem 21. und erweitert. Die gewöhnliche, unter dem Namen «Constitutiones apostolicaen verbreitete, der Sage nach von Clemens Romanus (s. d.) herrührende Sammlung ist in acht Bücher eingeteilt, besteht aber in Wahrheit aus drei selbständigen Sammlungen, von denen die erste das erste bis sechste, die zweite das siebente, die dritte, in einem sehr verderbten Texte überlieferte das achte Buch umfaßt. AÄhnliche Sammlungen sind in kopt., äthiop. und syr. Sprache erhalten worden. Mit der Aussonderung der ursprünglichen Bestandteile dieser Sammlungen hat die neuere Wissenschaft erst einen Anfang gemacht. Der Zilte herbeig welcher mit wenigen von der Landessitte herbeigeführten Anderungen in allen derselbe ist, geht auf eine Zeit zurück, in welcher das bischöfl. Amt noch gar nicht von dem Amte der Presbyter unterschieden war, und ist wahrscheinlich ursprünglich in Kleinasien gegen die Mitte des 2. Jahrh. entstanden. Die größere griech. Sammlung (Buch 1—6) mag gegen Ende des 3. Jahrh. entstanden sein, wurde aber sicher noch hönne überarbeitet. Ihre gegenwärtige Gestalt önnen wenigstens die griech. Konstitutionen nicht vor der Mitte des 5. Jahrh. erhalten haben. Eine ähnliche Bewandtnis hat es mit den «Canones apostoliciv, welche die Bestimmungen der Kirchenordnung in kurzen Sätzen zusammenfassen. Von der jetzigen Sammlung sind die ersten 50 namentlich unter Zugrundelegung der in der Kirche von Antiochia gültigen ältern und neuern Verordnungen um die Mitte des 5. Jahrh. entstanden und wurden Ende des 5. oder Anfang des 6. Jahrh. von Dionysius Exiguus ins Lateinische übersetzt und mit afrik. Kanones und Verordnungen röm. .700 vermehrt. Diese Sammlung bildet die erste Grundlage des in der röm. Kirche gültigen kanonischen Rechts. In der griech. Kirche kamen zu den 50 von den Abendländern allein anerkannten Kanones im 6. Jahrh. noch 35 andere hinzu, sodaß im ganzen 85 Kanones gezählt werden, welche vom Concilium Trullanum (692) im Gegensatze zu dem abendländ. Gebrauche Sderat wurden. Wieder anders wurden die Kanones der ältern syr., alexandrin. und 2— — Kirche gezählt. Vgl. Drey, Untersuchungen über die Konstitutionen und Kanones der Apostelv (Tüb. 1832); Bunsen, «Hippolytus und seine Zeite (deutsche Ausg., 2 Bde., Lpz. 1852 — 53). Eine neue Ausgabe der griech. Konstitutionen ist von de Lagarde (Lpz. 1862).