FeedAsyl
ErdkundeBrockhaus 1882

Asyl (grch. dhNoy, d. i. ein unverletzlicher, in Götterschutz stehender Ort) oder reistätte heißt der Ort, an we chem den Ate selbst Verbrecher Si½ finden. Bei den Alten gewährten Tempel, ötterbilder, Altäre u. s. w. eine solche Zuflucht, und es 127 für Frevel gegen die Götter, einen dahin Ge üchteten mit Gewalt hinwegzureißen oder, was freilich wiederholt, besonders in Zeiten heftier polit. Erregung geschehen ist, durch indirekte ergee wie Hunger oder Feuer, zum Verassen dbeten ufluchtsortes zu nötigen. Allmählich bildeten sich bei den ½½½ festere Normen aus, indem das ursprünglich jedem eiligtume zukommende Asylrecht auf bestimmte teils besonders i geachtete, teils als durch ihre Lage vorzügich dazu geeignet erscheinende Tempelstätten beschränkt und diesen durch ausdrückliche Verträge garantiert wurde. Diese Berechtigungen wurden auch von den Römern anerkannt, bis der Kaiser Tiberius 22 n. Chr., um vielfach eingerissenen Mißbräuchen zu steuern, eine Revision der von den einzelnen griech. Städten geltend gemachten Ansprüche au Asylrechte durch den röm. Senat anordnete, deren Resultat die Beschränkung der Berechtigung auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Heiligtümern war. ieser heidnische Gebrauch, zu dem sich im jüd. Altertume Analogien finden, ging auch in das Christentum über. Schon unter Konstantin d. Gr. wurden die christl. Kirchen solche Freistätten, und Theodosius II. dehnte dieses Vorrecht 431 auf alle Höfe, Gänge, Gärten und Häuser aus, die zum Gebiete der Kirchen gehörten. Es war hiermit ein Mittel gegeben, nicht bloß Verfolgte, namentlich fliehende Sklaven vor der Strenge ihrer Herren zu schützen, sondern auch die Strenge des Schuldrechts zu mildern. Die kirchliche 153 Die erweiterte noch dieses Recht, wie denn z. B. die Synode zu Toledo 681 den Raum der Freistätte auf 30 Schritt von jeder Kirche ausdehnte. Offenbare Mißbräuche hrten jedoch allmählich zu einer Begrenzung auch es kirchlichen As Sppen⸗ Mit der weitern Entwickelung der Rechtsp ege traten mehr und mehr andere ng ein und h seitens der un Den en Gesetzgebung ein, un sirtrenr! kann, in Deutschland wenigstens, das Asylrecht nirgends mehr als praktisch betrachtet werden. In einzelnen Staaten ist es durch ausdrückliche Gesetze aufgehoben. Früher verlangte man häufig, daß auc) die Wohnungen der Gesandten wegen der den letztern völkerrechtlich zustehenden Exterritorialität Freistätten sein sollten, was aber ebenfalls in civilisierten Staaten +. mehr zugestanden wird. Als letzte Anwendung des ehemaligen A. könnte der Satz gelten, wonach flüchtige Sklaven, die das Gebiet eines freien Staates betreten, dort gegen jede Verfolgung der Sklavenhalter geschützt sind. Eine befondere Art von A., in das Gebiet des Völkerrechts gehörig, ist der Schutz, den ein Staat den in einem andern Staate Verfolgten und wegen lomm Verfolgung Flüchtigen 1. undr Natürlich ommen hier vorzugsweise polit. und religiöse Verfolgungen in Betracht. Solche Zufluchtsstätten fanden z. B. die aus Böhmen 41 en Hussiten in Sachsen, die durch Philipps II. Grausamkeit aus den Niederlanden vertriebenen Reformierten in England und Deutschland, die franz. Hugenotten, welche, um ihr Leben oder ihren Glauben vor Ludwigs „Dragonaden zu retten, ihr Vaterland verließen, in Preußen und andern glaubensverwandten deutschen Staaten. In diesen und ähnlichen Fällen, wo der Geflüchtete kein Interesse und keine Neigung hatte, in seine alte Heimat zumiebenen ger fand eine Anfechtung des den Vertriebenen gewährten Asylrechts in der Regel nicht dint Anders gestaltete sich die Sache, sobald der en Flüchtigen im fremden Lande gewährte Aufenthalt und Schutz von diesen letztern benutzt wurde, oder doch leicht benutzt werden konnte, um gegen ihre Verfolger etwas zu unternehmen, insbesondere um der Parteisache, wegen deren sie hatten flüchten müssen, von ihrem Zufluchtsorte aus unmittelbar oder mittelbar Vorschub zu m Dies war z. B. der Fall, als während der franz. Revolution von 1789 der emigrierte Adel, die Prinzen von Geblüt an der Spitze, in den benachbarten deutschen Ländern Aufnahme fand und von da aus den Kampf gegen die neue Ordnung der Dinge in Frnge des organisierte. In neuester Zeit ist die rage des sog. Asylrechts, d. h. die Frage, inwieweit ein Staat berechtigt sei, den 4— gewisser folgie Handlungen in einem andern Staate Verolgten Schutz und Aufenthalt zu gewähren, und ob er nicht die Pflicht habe, solche entweder auszuliefern oder auszuweisen, oder doch unschädlich, zur Betreibung polit. Plane gegen jenen Staat unfähig zu machen, mehrfach praktisch geworden, z. B. nach Unterdrückung der ungar. Revolution (1850) zwischen Osterreich und der Türkei, nach dem Orsinischen Attentat (1858) zwischen Frankreich und England, früher schon wiederholt zwischen der Schweiz und den angrenzenden Staaten. Als Regel ist stets daran festzuhalten, daß der Staat welcher polit. Flüchtlingen ein A. eröffnet, auch für den Mißbrauch des A. völkerrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Wo er nicht zur Auslieferung verpflichtet ist, kann er doch im Interesse internationaler Sicherheit angehalten werden, Flüchtlinge von der Grenze des von ihnen bedrohten Staates durch sog. Internierun fern zu halten. (S. Auslieferung.) Vgl. Bulmerincg, „Das Asylrecht in seiner .„ Entwickelung (Dorp. 1853); Michaud, „Le droit d'asile en Europe et en Angleterre (Par. 185⁸).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 110Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 2

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Erdkunde 6