FeedConsilium
Recht & StaatBrockhaus 1882

Consilium, bei den alten Römern der Beirat, dessen sich Familienväter sowie Magistratspersonen, wenn sie richterliche Entscheidungen zu fällen hatten, bedienten, um sich und andere zu vergewissern, daß das Urteil, das schließlich 9305 freier Entscheidung des Berufenden, nicht nach einem Beschlusse des Consiliums gefällt wurde, in überlegter und ordnungsmäßiger Weise erfolgt sei. Ein solches C. zogen namentlich auch die Statthalter in den Provinzen zu Rate, wie die Feldherren vor r Entschließungen ein C., einen Kriegsrat, zu berufen flegten. C. hieß dann aber auch das aus der Gechworenenliste für einen bestimmten Fall gebildete Schwurgericht, welches unter dem Vorsitze des Prätors, aber ohne seine Mitwirkung, das Urteil durch Abstimmen abzugeben hatte, sowie die pl na-Abteilungen der in gewissen Klaff en von Civil⸗, namentlich Erbschaftsprozessen Recht sprechenden Centumviralgerichte. In der Kaiserzeit findet man dann noch außerdem einmal unter Augustus einen aus den angesehensten und dem Kaiser genehmsten. Mitgliedern des Senats gebildeten Staatsrat, zuerst als 1s ahrle wechselnd (consilia semestria), zuletzt als jährlich neu gebildet. Unter Tiberius wurden die Mitglieder dieses Staatsrats auf Lebens⸗ — ernannt und es befand sich wenigstens ein ann vom Ritterstande darunter. Später wird dieser Beirat nur noch unter Alexander Severus erwähnt. Während der Aaider Kaiserzeit hat aber da auch die Kaiser richterliche Entscheidungen nach röm. Herkommen mit Zuziehung eines Beirats zu treffen hatten, ein C. dafür bestanden. Zu diesem kaiserl. Rate (C. principis) wurden bis Trajan für die einzelnen Fälle als Mitglieder Senatoren und Ritter, von letztern insbesondere hohe kaiserl. Beamte vom Ritterrang, namentlich die praefecti praetorio berufen. Hadrian machte dieses C. in der Art zu einer ständigen Behörde, daß er die Personen, aus deren Mitte für die einzelnen Fälle die Mitglieder des C. berufen wurden, als Räte (consiliarii) auf die Dauer anstellte und wenigstens denen aus dem Ritterstande auch hohe Besoldungen anwies. In der Zeit nach Diocletian trat an die Stelle des C. das consistorium principis, welches zugleich als Staatsrat fungierte. (S. Konsistorium.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 567Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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