FeedBesserung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Besserung, Besserungstheorie, Besserungsanstalten. Die ersten Keime der Auffassung, daß der Zweck der Strafe in der Besserung der Verbrecher bestehe, lassen sich schon in einzelnen Außerungen griech. Philosophen, z. B. Platos, nachweisen; namentlich aber war es die Kirche, welche durch ihre Lehre von der Buße und Besserung die Grundlagen der alten Anschauungen über Strafe allmählich umwandelte und die Pönitentiarsysteme der heutigen Zeit wirksam vorbereitete. Pennsylvan. Quäker strebten gegen Ende des 18. Jahrh. dahin, die innere, durch Buße und Glauben vermittelte Umkehr der Verbrecher als Ziel der Strafe 24½u„ zu vermitteln und dies Ziel durch völlige Isolierun der Verbrecher in den Strafanstalten und Einzelhaft zu verwirklichen. Ihre Strafanstalten hießen deswegen Bußhäuser (penitentiaries). Damit war ein neuer, auf Europa fortwirkender Anstoß zur Umgestaltung der Strafanstalten gegeben. Schon berese atten die europ. Staaten begonnen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und polizeilichen schasts e die Besserung der verwahrlosten Gesellchaftsschichten, insbesondere der Bettler, Landstreicher, Arbeitsscheuen und Prostituierten, durch bediesem Anstalten in Angriff zu nehmen und zu iesem Zwecke »Zuchthäusery errichtet, deren Entstehung in das 16. Jahrh. fällt. Besserung und Strafen bestanden daher ursprünglich nebeneinander als durchaus verschiedene Aufgaben der staatlichen Thätigkeit. Jene erstere galt als Aufgabe der dim Tichterlic während Strafen im engern Sinne dem richterlichen Amt degen v Seit der Mitte des 18. Jahrh. be ann indessen die Strafrechtswissenchaft an der Vereinigung der Besserungszwecke und er Strafzwecke ernstlich zu arbeiten. „Hieraus erwuchs die sog. Besserungstheorie, U8. die Besserung der Verbrecher im Gegensatz zur Abschreckung als ausschließlichen Grund und ausschließliches Ziel der Strafe hinstellte und damit das philos. Problem, warum und wozu der Staat strafen darf, gelöst zu haben glaubte. Die Besserungstheorie ist eine unter den sehr zahlreichen Strafrechtstheorien. Wenn auch auf diesem Wege die alte Lehre von der Abschreckung wirksam bekämpft wurde, gelangte jene * dennoch die Mer allgemeiner Anerkennung. Vielmehr hielt die Mehrzahl der Gesetzgebungen und der Strafrechtslehrer daran fest, daß die Strafe ihr höchstes iel und ihren letzten Grund in der Gerechtigkeit abe, aus welcher die Besserung herzuleiten und zu egründen sei. ö nabhängig vom Staate und dessen strafenden Zwangsrechten kann ungen eritred auch von derKirche oder freien Vereinigungen erstrebt werden, teils zur Ergänzung dessen, was in den Strafanstalten unternommen wurde, und um entlassenen Verbrechern gegen drohende Verführun vorübergehend ein Asyl u gewähren, teils zur bessernden Einwirkung auf iejenigen, welche zwar roeh verdorben sind, aber doch keine strafbaren Vergehungen sen aben zu Schulden kommen lassen. Zu diesen Privatbesserungsanstalten gehören insbesondere die Magdalenenstifter zur Besserung gefallener Mäd⸗ * und die Rettungsanstalten für verwahrloste inder oder jugendliche Verbrecher. Daß für letztere die Einsperrung in eigentliche Lelwenge die. verderblich ist, erkennen wenigstens teilweise diejenigen Gesetzgebungen an, welche, wie die französische, englische und deutsche, die Unterbringung jugendlicher Verbrecher in Privatbesserungsanstalten auf richterlichen Befehl an Stelle der Strafe gestatten. In England werden solche Privatbesserungsanstalten für jugendliche Verbrecher (bis zu 16 Jahren) sogar vom Staate unterstützt und beaufsichtigt. Zu den berühmtesten Einrichtungen dieser Art gehören: Mettray in Frankreich, Niederländisch-Mettray bei Suagchd uysselede bei Antwerpen, Red-Hill in England, das Rauhe Haus bei Hamburg. Litteratur. Laistner, Das Recht in der NI (Münch. 1872). Am eifrigsten und zwar in einseitiger Weise, ist das Besserungsprinzip als Strafweck in Deutschland von Röder verfochten worden. gl. dessen beide Schriften: „Besserungsstrafe und Besserungsstrafanstalten als Rechtsforderunge (Lpz. 1864) und Die herrschenden Grundlehren der Verbrechen und Strafen in ihren innern Widersprüchen⸗ ssieres 1867). ö

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 898Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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