Aubaine (Droitd'), Jus albinagii, von albanus, d. i. fremd, soviel als Necht des Sta hieß besonders in Frankreich das Recht des Staates auf den Nachlaß eines kinderlosen Fremden. Durch Gesetz vom 14. Juli 1819 wurde dasselbe aufgehoben. Auf der german. Anschauung von der 5 rankten auch in igkeit der Fremden beruhend, bestand es auch in Deutschland, wurde hier aber schon früh durch Staatsverträge zwischen einzelnen Territorien bem Ber allgemein aufgehoben wurde es mit andern Benachteiligungen der Fremden durch Art. 18 der Deutschen Bundesakte. (Vgl. auch Abschoß und Abzu ebentn
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 167Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei