Abzugsgeld, Abfahrtsgeld, Nachsteuer, Emigrationsgebühr (detractus personalis, gabella emigrationis), ist eine nach dem Vermögen zu berechnende Abgabe, die früher von einem Auswandernden an den Staat oder die Gemeinde, welcher er bisher Diew hat, bei seinem Abzuge entrichtet wurde. Die wie der Abschoß aus den frühern Hörigkeitsverhältnissen entstandene Abgabe ist scaft seit dem Beginn des 19. Jahrh. als wirtschaftlich nachteilig erkannt worden. Für alle deutschen Bundesländer „ deshalb schon §. 18 der Bundesakte und ein Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817 das A. allgemein und ohne Entschädigung selbst in den Fällen auf, in welchen bis dahin Privaten das Recht zugestanden hatte. Mit außerdeutschen Staaten Wieh die sog. Freizügigkeitsverträge die gleiche Wirkung hervorgebracht. Nur Falle der Retorsion könnte das A. noch gefordert werden. (S. Abschoß.)