Abtretung ist die Überlassung eines Eigentums, Rechts, Anspruchs an einen Dritten, der damit in die Rechte des Abtretenden an dem Obiekte der A. tritt. In privatrechtlicher Beziehung ist hier besonders die Cession (s. d.) von Forderungen wichtig. A. kommt aber auch in staäats⸗ und völkerrechtlicher len vr vor, wie A. von Provinzen und Landestein von seiten eines Staats an den andern, A. des Regierungsrechts zu Gunsten eines Nachfolgers, A. der ganzen Souveränetät zu Gunsten eines fremden Regenten oder Staats. Die förmliche A. und Verzichtleistung auf das Abgetretene hat die rechtliche Wirkung, daß, wenn auch der Abtretende später wieder in den Besitz des Abgetretenen gelan-Rar sollte, er doch diejenigen Handlungen als zu echt bestehend anzuerkennen hat, welche von dem Zwischenherrscher (s. d.) vorgenommen wurden. Neuere Beispiele von A. sind die A. der Lombardei von Ssterreich an Napoleon III. und von diesem an Sardinien (Italien) 1859, der Jonischen Inseln von England an Griechenland 1864, Venetiens von Osterreich an Napoleon III. und von diesem an Italien 1866, des Elsaß und Deutsch-Lothringens von Frankreich an Deutschland 1871.