FeedAusweisung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ausweisung ist die Weaw. der höhern Landespolizeibehörde verfügte Wegweisung von Ausländern oder des Staatsrechts Verlustigen aus dem Staats⸗(Bundes⸗ oder Reichs-) Gebiete oder von Inländern aus bestimmten Orten, Bezirken, Reichsteilen. In gewissen Fällen kann das Recht der A. oder der ihre Markung dunehen auch den Gemeinden für ihre Markung zustehen. Abgesehen von letzterm Falle, ist die A. entweder eine rein polizeiliche Maßregel für die innere und äußere Sicerheit des Staats, oder sie erfolgt, besonders bei Inländern, auf Grund ausdrücklicher, allgemeiner oder besonderer strafgesetzlicher Bestimmung, namentlich als Wirkung der Stellung eines wegen Verbrechens oder Vergehens Bestraften unter Polizeiaufsicht. Die uuien Rückkehr eines Ausgewiesenen wird bestraft (Deutsches Strafgesetzbuch, §8. 39 und 361, Nr. 2; Gesetz über die raßesten vom 1. Nov. 1867, §§. 4, 5 und 6; Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, §§. 55 fg.). Die A. gegen Fremde kann auch in Masse (A. der Deutschen aus Frankreich 1870) oder nach bestimmten Kategorien (Jesuiten) stattfinden; das den Gemeinden zustehende Recht der A. aber muß immer gesetzlich normiert sein und kann nie gegen solche gehen, welche in ihnen das Recht der Armenversorgung (Heimatsrecht, Unterstützungswohnsitz) besitzen. Im Deutschen Reiche, dem namentlich auch die gesamte Fremdenpolizei in Deutschland zusteht (Reichsverfassung Art. 4, Nr. 1), gibt es seit neuerer Zeit drei besondere Hasher de Gründe der A., und zwar 1) das Gesetz über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872. Nach demselben ist dieser Orden samt den ihm verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen vom Gebiete des Deutschen Reichs ausges 10 en und können die Angehörigen derselben, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Wenn sie Inländer, so kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Orten versägt oder angewiesen werden. 2) Das Gesetz über Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874. Ihm zufolge kann einem Geistlichen oder andern Religionsdiener, welcher durch gerichtliches Urteil aus seinem Amte entlassen worden ist und hierauf eine Handlung vornimmt, aus welcher hervorgeht, daß er die Fortdauer des ihm entzogenen Amts beansprucht, durch Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Bezirken versagt oder angewiesen werden. Besteht die Handlung desselben in der ausdrücklichen Anmaßung des Amts oder in der thatsächlichen Ausübung desselben, oder handelt er der gegen ihn ergangenen Verfügung der Landespolizeibehörde zuwider, so kann er seiner Staatsangehörigkeit durch Verfügung der Centralbehörde seines Heimatsstaats verlustig erklärt und aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Beides gilt auch von denjenigen Personen, welche wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kirchenamte, das den Vorschriften der Staatsgesetze zuwider ihnen übertragen oder von ihnen übernommen ist, rechtskräftig zur Strafe verurteilt sind. Im Jan. 1882 hat jedoch der dietes einen Antrag Windthorsts auf Aufhebung dieses Gesetzes angenommen. Dasselbe ist überhaupt nur sehr selten zur Anwendung gekommen, und wenn auch regierungssei 2 eine rsts 1 olgt ist, so kann doch das Gesetz thatächlich als erloschen gelten. 3) Das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Reber demokratie, vom 21. Okt. 1878. Nach demselben kann gegen Personen, welche sich die Agitation für Falle eer Naur Zwecke zum Geschäft machen, im alle einer Verurteilung neben der 39 hros Auf. auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthalts erkannt werden. ußerdem kann Per-Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften, über welche der sog. Kleine Belagerungszustand verhängt ist, versagt werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 274Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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