FeedAufgebot
GeschichteBrockhaus 1882

Aufgebot in militärischer Beziehung ist das ane der ganzen Wehrkraft eines Volks zum Schutze des bedrohten Vaterlandes. Schon in den ältesten Zeiten findet man Beispiele von der Erderes 5 ganzer Völker zum Angriffe gegen ein anderes Volk oder zur Verteidigung der durch andere Völker bedrohten Freiheit. Bei den orient. Völkern, bei den Germanen und Slawen bestand das allgemeine A., auch bei den Kelten und den nordischen Stämmen. Im Mittelalter, wo das Kriegswesen ganz in den Händen der lels d und des Adels lag und die ——3 meist mittels der Lehnsfolge und geworbener Soldtruppen geführt wurden, kommen A. seltener vor, und nur die Kriege der Lombarden —.— die deutschen Kaiser, die Volkskriege der Schweizer gegen Osterreich und Burgund, der Ditmarsen gegen die Dänen sowie die Dussilentriege führten 10 che herbei. Mit der Einführung der stehenden Heere verschwanden die A. der Volksmassen hiee Er In der Französischen Revolution trat diese Erscheinung zum ersten mal wieder auf, indem der franz. Nationalkonvent 1793 das ganze Volk zur Rettung des von allen Seiten bedrohten Landes unter die Waffen rief. Der Ausdruck «A. in Massey (levée en masse) ward bei dieser Gelegenheit in die Sprache aufgenommen. In Ssterreich wurde 1809 ein A. versucht; die Erhebung der Tiroler gegen die Bayern und Franzosen, die der in ihrem 4roß. gegen Napoleon können als solche gelten. Großartig erhob sich 1813 in Preußen das Volk nach dem Aufrufe des Königs zum phum der Land: egen die Fremdherrschaft; doch kam der Landumm fast nirgends zur Verwendung. Mit dem Landwehrsystem, welches Preußen nach der Wiederherstellung des Friedens annahm, wurde für künftige Ereignisse die Wehrkraft des Landes ausgebildet und für die verschiedenen Wechselfälle und Bedürfnisse in verschiedene A. (erstes, zweites A. der Landwehr und Landsturm) ** S. Landwehr und Landsturm.) ährend der zweiten Periode des Deutsch-Französischen Kriegs von 1870 —71 dekretierte die nach dem Sturze des Kaiserreichs in Paris gebildete provisorische Reierung, den Traditionen des Nationalkonvents fol end, die devée en massev. ufgebotsverfahren. Gerichtliches Aufgebot ist eine öffentliche erichnche Aufforderung an unbekannte Interessenten zur Anmeldung von Anprüchen oder Rechten mit der Wirkung, daß die Interlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil (in der Regel den Ausschluß künftiger Geltendmachung Ausge Ansprüche oder Rechte) zur Folge hat; ein Aufgebot kann nur in den durch Reichs- oder durch Landesgesetz bestimmten Fällen stattfinden. (Civilprozeßordnung, §. 823.) Das A. ist durch das neunte Buch der Deutschen Civilbörk zur Romn geregelt worden. Dasselbe geört zur Kompetenz der Amtsgerichte; die örtliche Kompetenz bestimmt sich nach den bestehenden Gesetzen. Das Aufgebot, welches auf schriftlich oder zum Protokoll des Inalkne Dabandt gestellten Antrag 0, 66 und mündliche Verhandlung nicht voraussetzt, hat zu Aufforde die die ntr des Antra stellers, die Au Umaebore die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, die Bestimmung dieses Termins, die Bezeichnung der Re eatich bet der Nichtanmeldung; dasselbe wird öffentlich bekannt gemacht (Civilprozeßordnung, §S§. 825 — 827). enn vor oder in dem Aufgebotstermin keine Anmeldung erfolgt, so wird auf Antrag Ausschlußurteil erlassen; erfolgt eine Anmeldung, durch welche das vom Antragsteller ben Begründung des Antrags behauptete Recht estritten wird, so wird nach Beschaffenheit des Falles entweder bis zur Entscheidung über das schlußurtell Recht das A. ausgesetzt oder im Aus⸗ (Ol. Civilp das angemeldete Recht vorbehalten. 1 l. Civilprozeßordnung, §. 828 — 833.) Das usschlußurteil kann nur mittels Klage gegen den Antragsteller downungt werden aus den durch die Civilprozeßordnung (§. 834) bestimmten Gründen, insbesondere wenn die muche Ausionde des A. nicht vorlagen oder öffentliche Aufforderung nicht erfolgt oder ein angemeldeter Anspruch rechtswidrig unberücksichtigt geblieben ist. ö Besondere Bestimmungen trifft die Deutsche Civilprozeßordnung für die Amortisation von Wechseln, von kaufmännischen Anweisungen und Verichtungsscheinen über die Zahlung einer bemten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere, von Konnossementen der Seeschiffer, Ladescheinen der Frachtführer, Auslieferungsscheinen über Waren oder andere bewegliche Sachen Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolicen Sandelsgesetzbuch, Art. 301, 302); für sonstige Urkunden gelten diese Gesche abweis nur insoweit, als nicht besondere Gesetze abweichende Bestimmungen treffen. Antragsberechtigt ist danach derjenige, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, also bei Inhaberpapieren der letzte iülunges Zuständig ist das Amtsgericht des Erüllungsortes; wenn ein solcher in der Urkunde nicht bestimmt ist, dasjenige, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, in Ermangelung eines solchen, zur Zeit der Ausellung Amteg at; zur Begründung des Antrags at der Antragsteller Abschrift der Urkunde beizuringen oder deren wesentlichen Inhalt anzugeben, den Verlust derselben und die seine = . zum Antrag begründenden Thatsachen glaubhaft — machen und sich zur en Ds Versicherung der aunder zu erbieten. Im Ausschlußurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären und dieser Rechtsnachteil im Aufgebot anzudrohen. Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, wird durch dasselbe dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. (über das Nähere s. Civilpro-Aufgeld, bei Käufen, Mieten u. s. w., s. Arrha.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 188Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Geschichte 6