Au porteur, ein in Deutschland eingebürgerter franz. Ausdruck, welchem unser aan den Insachiig entspricht. Man raucht denselben hauptächlich von Wertpapieren. Das Eigentum an solchen wird meutlich entweder durch die darin entaltene namentliche Bezeichnung des rechtmäßigen igentümers dargethan (in welchem Falle sie «auf den Nameno lauten, Namenpapieres sind) oder durch den bloßen Besitz, und im letztern Falle eben sind die Papiere cau porteurs gestellt, sind Inhaberpapieres. Sofern das Dokument au porteur Schuldschein oder eine Altie ist, hat mithin der dar aber das volle Recht auf die Rückerhebung bei der eimzahlung, auf den Zins-oder Dividendengenuß sowie auf den Verkauf, über welchen kein schriftlicher Vermerk (Cession, Indossament) auf dem Papiere erfolgt, während ies bei Namenpapieren allerdings geschieht. Behufs der Zins⸗ und Dividendenerhebung sind den Papieren au porteur gewöhnlich besondere Zins⸗ und Wwelche gleigfalle sog. Coupons (s. d.), beigegeben, welche gleichfalls an den Inhaber zahlbar sind. In seltenern Fällen erfolgt die Beglaubigung über Zins⸗ und Dividendenzahlungen durch Abstempelung des Originaldokuments seitens der zahlenden Behörde. Einem unrechtmäßigen Inhaber eines Papiers au porteur würde man den förmlichen Beweis des unrechtmäßigen Besitzes führen müssen, was immer schwierig ist; man kann sich aber desfalls nicht an die spätern Inhaber halten, welche das Dokument auf rechtmäßigem Wege erworben haben. Die Pa-Daau au porteur . ren demnach zwar große equemlichkeit rücksichtlich der Eigentumsübertragung durch bloße Übergabe (und der Zinserhebungen mittels Coupons) und sind deshalb jetzt fast allgemein bei öffentlichen Anleihen und Aktienunternehmungen üblich, erfordern aber auch sorgfältige Aufbewahrung, da Verlorengehen oder Entwendung das durch sie verbriefte EUn Ge in sehr vielen Fallen geradezu aufhebt. Ein Gelddokument, welches sachgemäß immer auf den — lautet, —* as eigentliche n die mm 5 zu welchem uch die Banknoten gehören, die im Grunde eigene Ra auf Sicht sind, doch ohne die Verjährungsfrist dieser letztern. Wechsel au porteur sind namentlich in England und Dänemark erlaubt, in Frankreich wenigstens sog. eigene Wechsel au porteur (billets au porteur). Die Allgemeine Iht u52 Wechselordnung erkennt derartige Wechsel an; doch kann man auch in Deutschland durch Ausstellung des Wechsels an eigene Ordre und offen bleibendes Blancoindossament (s. Indossament) einen gleichartig wirkenden Wechsel schaffen. Auch Connossemente (s. d.) werden au porteur gestellt, jedoch nur sehr selten. Anrai, s. Ahurei.