FeedAuflassung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Auflassung ist im ältern deutschen Recht die seierliche vor Gericht abgegebene und durch Symbole bestärkte Erklärung jemandes, daß er sein Grundeigentum —— und einem andern übertrage. Darauf erfolgte die gerichtliche Bestätigung dieses Aktes. Dieser wurde in Urkunden, später in Gerichtsbüchern oder Stadtbüchern verzeichnet. Dadurch entstand die deutsche enur duuch Eindaß das Eigentum an Immobilien nur durch Eintragung in öffentliche Bücher bte. de e. Dies wurde auch auf andere dingliche Rechte, besonders Pfandrechte ausgedehnt. Gegenüber dem röm. Recht,‚ welches als Grund des Eigentumsübergangs die Übergabe (Tradition) ansieht, haben viele deutsche Landrechte, z. B. die sächsischen, die deutschrechtliche Übertragung festgehalten und die neuere Gesetzgebung ist durchgängig zu ihr zurückgekehrt. Nach ö dem preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872 hat man unter A. die undbuch und gleichzeitig vor dem zuändigen Grundbuchamt abzugebenden Erklärungen es eingetragenen Eigentümers und des neuen Erwerbers über die Eintragung dieses letztern als Eigentümers zu ur 4 0 der Grundbuchrichter hat die Berechtigung zur A. und deren Rechtsgültigkeit, nicht aber das derselbenzu Grunde liegende Geschäft zu prüfen. Die sich daran anschließende Eintragung uüberträgt das Eigentum, Übergabe des Grundstücks ohne A. und Eintragung macht den Erwerber nur um 4. unterlkent Besitzer, nicht zum Eigentümer. ie A. unterliegt der Anfechtung nach den allgemeinen Regeln über — tung von Verträgen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 191Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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