Coupons (frz.)“ nennt man die den öffentlichen Schuldscheinen (Staatspapieren u. s. w.) und Aktien (früherhin nur den au porteur lautenden Dokumenten solcher Art) auf eine Reihe von Jahren behufs der Erhebung der terminlichen Zinsen und Dividenden beigegebenen gedruckten Quittungen (Zinscoupons, Dividendencoupons oder Dividendenscheine), die bei der Auszahlung der Zinsen werden. Der Name rührt daher, daß sie —1 einem gemeinsamen Bogen gedruckt sind, von welchem sie zum Zweck der Einlösung abgeschnitten (coupés) werden. Der Bogen, welcher die C. (deutsch Zinsleisten) enthält, heißt Zinsbogen. Am Ende oder an der Spitze der C. befindet sich gewöhnlich der sog. Talon (d. h. Ferse), gegen dessen Rückgabe, wenn die daran befindlich gewesenen C. ausgezahlt sind, der neue Zinsbogen ausgehändigt wird; doch erfüllt in einigen Fällen der letzte C. des Bogens zugleich auch diesen Zweck und heißt dann Stichcoupon, nt elbst in den seltensten Fällen das Hauptdokument selbst zur Beziehung der neuen C. eingereicht werden muß. Der losgetrennte C. wird Inhaberpapier und legitimiert in dieser Eigenschaft zur Geltendmachung aller Rechte aus demselben; aber die rechtliche Natur der dem Inhaber zustehenden Forderung bleibt trotzdem unverändert und ist völlig verschieden, je nachdem ein Zinscoupon oder ein Dividendenschein vorliegt; denn im erstern Falle handelt es sich um die rein accessorische Nebenforderung aus einem Darlehn, im zweiten Falle um eine selbständige Hauptschuld aus der Aktienzeichnung. Fällige C. wohl accreditierter Papiere kann man an den Plätzen, wo ihre Einlösung erfolgt, an Zahlungsstatt ausgeben, ohne Abzüge gewärtigen zu müssen, diejenigen inländischer Staatspapiere gewöhnlich im ganzen Lande; ein Übel aber ist die mißbräuchliche häufige Benutzung von Dividendencoupons aller Art zu Zahlungen, selbst im eigentlichen Handel, geworden, bei welchen Papieren man es mit einem wechselnden Betrage zu thun hat, dessen ßt. sind unter K aufzusuchen. Kontrolle Weitläufigkeiten macht, während hier und da auch ein C. uneingelöst bleibt, weil das i betreffende Aktienunternehmen in der bezüglichen eriode keinen Ertrag gegeben hat; in der letzten eit hat übrigens die Verwendung von C. und ividendenscheinen als Zahlmittel zum Vorteile des Verkehrs weriaß abgenommen, seitdem das Postanweisungsverfahren mehr in den Verkehr eingedrungen ist. Die C. der Staatspapiere werden in Deutschland meist noch innerhalb vier Jahren [ nach dem Verfalltage an den 14 hen ert öffent-T lichen Kassen eingelöst, und das eben ermöglicht Cer dem des Papiergeldes ähnlichen Umlauf. inen Zinscoupon oder gar einen Dividendenschein vor seiner Fälligkeit in Zahlung zu nehmen, ist ganz besonders zu widerraten. Stichcoupons, besonders solche, die zu Papieren au porteur gehören, muß man sich hüten, an Zahlungsstatt auszugeben; man gewärtigt dabei, daß ein späterer Juhaber sich von der Auszahlungsstelle die neue Zinsleiste des berref gen läßt. Jedenfalls würde der Inhaber des betreffenden Dokuments (Obligation, Aktie u. s. w.) Weitläufigkeiten davon haben, wenn er sich die neuen Zinsleisten verschaffen wollte, ohne den Stich-é coupon präsentieren zu können; zu dem Ende wäre erst ein Ediktalverfahren nötig. Papiere, die mit Zinsleisten versehen sind, kauft und verkauft man mit den noch nicht verfallenen C. Beim Ankaufe hat man sich I daß dieselben sämtlich vorhanden sind. An einigen Wechselplätzen bilden die fälligen Zinscoupons mancher dort besonders häufig im Verkehr befindlichen Obligationen einen regelmäßigen Handelsgegenstand, sodaß sie zum Teil eine selbständige Preisnotierung finden; so namentlich in Amsterdam, Berlin und Wien.