Auszug, Ausgedinge, Altenteil, Großvaterrecht, Leibzucht, Verpfründung (reservatum rusticum) ist der Vorbehalt, durch welchen der Besitzer eines Bauernguts bei dessen Abtretung an den Sohn oder bei anderweiter Veräußerung sich oder auch dritten Personen eine Wohnung in dem abgetretenen Hause und gewö nlich noch bestimmte Leistungen fur den Unterhalt ausbedingt. Es wird dadurch ein höchst persönlicher, mit dem Tode des Auszugsberechtigten erlö chender, durch keine Unfälle (wie Mißwachs) zu schmälernder Anspruch gegen den Erwerber des Grundstücks und seine Erben, ingleichen, wenn das Landesgesetz dem A. die Eigenschaft einer in die Grund⸗ und Hypothekenbücher einzutragenden Reallast beilegt, auch gegen die Singularsuccessoren des ersten Auszugsflchtigen begründet, welche nicht einmal durch wangsversteigerung des Guts erlischt. Zur Gültigkeit des Geschäfts wird dessen Abschluß vor Gericht erfordert. über das dem roder, ben Gebührende entscheidet der Vertrag oder, bei Unbestimmtheit des darin gebrauchten Ausdrucks, z. B. wenn ganz allgemein der Unterhalt bedungen ist, die Rücksicht auf die Kräfte des Guts sowie auf die Persönlichkeit und die Lebensart des Berechtigten. Wenn ihm nicht bloß die Mitbenutzung der Wohnung des Eigentümers, sondern der Besitz getrennter Räume zugesichert ist, so kann der Auszügler solche Veränderungen treffen, welche das Bedürfnis des Gebrauchs erheischt, auch sich wieder verheiraten und die neue Frau samt den mit ihr erzeugten Kindern in die Wohnung aufnehmen. Zu Diensten gegen den Gutseigentümer ist der Auszügler nicht verpflichtet, wohl aber zur Unterlassung solcher Handlungen, welche den Besitz des Pflichtigen stören oder gefährden. Sind mehrere zugleich auszugsberechtigt, z. B. der Vorbesitzer und seine Ehefrau, so wächst nach Wegfall der einen Person deren Gebühr dem überlebenden keineswegs zu, sondern der Verpflichtete wird, dafern nicht ausdrücklich ein Anderes bedungen ist, zu diesem Teile frei.