Hoffnungskauf (emtio spei) ist ein Kaufvertrag, bei welchem die Verpflichtung zur Preiszahlung nicht davon abhängt, daß ein Kaufgegenstand, der beim Abschluß des Geschäfts noch nicht vorhanden 1 existent werde; z. B.: Jemand kauft das Resultat eines bevorstehenden Jagdzugs, eine dem Verkäufer künftig etwa zufallende Erbschaft. Hier muß, mag das erwartete Resultat auch gleich Null sein, der Preis voll bezahlt werden, andererseits muß nicht mehr, als ausgemacht war, bezahlt werden, wenn die Erfüllung der Erwartung eine die letztere weit übersteigende war. Wegen dieser absoluten Unsicherheit des Objekts, das der Käufer für seine Leistung empfangen wird, zählt der H. zu den sog. aleatorischen oder Glücksverträgen. Vom Kauf einer gehofften Sache, der ein durch das Existentwerden derselben bedingter Kauf ist und bei welchem nicht eher der Preis geschuldet wird, als bis die gehoffte Sache vorhanden ist, muß der H. wohl unterschieden werden. mittel, Bd. VII, S. 6590.