FeedAuslobung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Auslobung ist die öffentliche Bekanntmachung, durch die demjenigen, welcher eine bestimmte Leistung machen werde, eine Gegenleistung versprochen wird, z. B. Ausschreibung einer Preisauflopnt Aussetzung eines Finderlohns, einer Beohnung für Entdeckung von Verbrechern, Aussetzung einer Prämie öffentlich auftretender Gymnasten an den Sieger für ihre eigene Besiegung, Versprechen einer Prämie seitens eines Kaufmanns für denjenigen, der die 15 Recht auf di⸗ einer Ware nachweisen werde. Das Recht auf die ausgesetzte Belohnung wird nur durch eine mit Beziehung auf die A. geschehene, den festgesetzten Eror ernissen derselben entsprechende Leistung erworben. Wider5 von seiten des Auslobers muß ebenso öffentlich erfolgen als die A. und verpflichtet zur Entschädigung für schon geschehene Schritte vorschriftsmäßiger Ausführung, falls nicht der in vorbeh innerhalb bestimmter —— von vornherein vorbehalten oder, wie nach preuß. Rechte, gesetzlich gestattet 4* Erfolgt die ammne d seitens mehrerer, so ist die zugesagte Summe der Regel nach nur an den zuerst Leistenden zu bezahlen. Über A. im Sinne der Abfindung s. Abfindung. Ausnahmegesetze sind zunächst solche in dem allgemein anerkannten Rechte enthaltene Bestimmungen, die eine Ausnahme von sonst gültigen Regeln, ein jus singulare, vorbehalten, z. B. daß Minderjährige, in Widerspruch mit dem Satze owas gehandelt ist, ist gehandelto, gegen lästige Veräußerungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen. Man versteht unter A. aber auch Verfügungen der höchsten Exekutivgewalt, durch welche aus dem Anlasse eines wirklichen oder vorgeblichen Notstandes verfassungsmäßige Rechte suspendiert werden. Hierauf kam schon im alten Rom hinaus die Ernennung eines Diktators, ingleichen der Erlaß eines Senatusconsultum extraordinarium, durch das den Konsuln eine ganz diskretionäre Gewalt eingeräumt wurde. Aus den neuern Zeiten sind als Ausnahmemaßregeln zunächst die zahlreichen Beispiele einer offenen oder verdeckten Kabinettsjustiz anzuführen, durch welche Angeschuldigte den gewöhnlichen Gerichten entzogen und entweder ohne alles Urteil auf bloße Lettres de cachet (s. d.) eingesperrt oder vor ein Ausnahmegericht von eifrigen Anhängern der bestehenden Gewalt gestellt und summarisch abgeurteilt wurden. Solche Ausnahmegerichte waren unter den Stuarts die Sternkammer (s. d.), in Frankreich die Chambres ardentes (s. d.), unter Napoleon I. die verhaßten Ecteighandels (s. d.) zur Unterdrückung des chleichhandels und aller Emeuten. In England begründet die Suspension der Habeascorpusakte ebenso ein Ausnahmerecht. Andere Ausnahmeverfügungen betreffen entweder einzelne Körperschaften oder 65, beir⸗ wie z. B. das Gesetz des Deutschen Reichs, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Ren 1872, das Reichsgesetz vom 4. Mai 1874, betreffend die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern (s. ngefahrlichen und das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 22. Okt. 1878; oder sie erfassen den gesamten öffentlichen Zustand, so die Einstellung gewährleisteter Freiheiten, wie z. B. gewisser Iabader BDer der deutschen Bundesakte durch die Karlsbader Beschlüsse von 1819, ferner die Verkündigung des Martialgesetzes mit der Wirkung des Belagerungs-oder Kriegszustandes (lüber den Kriegsustand nach Deutschem Reichsrechte vgl. Art. 68 der 180900 es Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und §. 30 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874), die Proklamierung des Standrechts, die Suspension oder selbst Aufhebung von rechtlich bestehenden, die eigenmächtige Oktroyierung von neuen Verfassungen. Alle derartigen Maßregeln sind immer bedenklich und gefährlich, weil sie die Ohnmacht der normalen Rechtsordnung voraussetzen und leicht zu Parteizwecken und zur Tyrannei mißbraucht werden können; aber sie sind in Notfällen ebenso unvermeidlich wie ungewöhnliche Beschränkungen, welche der Arzt der it es d eines Fieberkranken auferlegt. Zweckmäßig ist es, durch das Gesetz selber die Ausnahmefälle vorzusehen und für außerordentliche Vollmachten durch ein Zusammenwirken der verfassungsmäßigen Organe zu sorgen, unter ernster Verantwortlichkeit derer, welche die Ausnahmegewalt ausüben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 244Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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