FeedAbschätzung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Abschätzung (Taxation) ist die Feststellung des Wertes einer Sache oder eines Rechts ohne die Vermittelung eines wirklichen, unter Konkurrenz von Angebot und Nachfrage abgeschlossenen Kaufgeschäfts. Sie ist unter vielen Verhältnissen zweckmäßig oder notwendig, teils als rein rivate Maßregel (bei Vermögensaufnahmen, Versicherungen, Verpfändungen u. s. w.), teils als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie bei Auseinandersetzungen, Mitgiften u. s. w.), teils als gerichtliche oder amtliche Maßregel (bei Entschädigungen, Ablösungen, Enteignungen, Subhastationen, Steuerveranlagungen u. s. w.). Die A. erfolgt unter Berüdlsichtigung sowohl des Verkehrswertes ähnlicher Objekte als auch der besondern Umstände des gegebenen Falles und der landesüblichen Grundsätze, in manchen Aöm auch nach gewissen allgemein festgestellten Normen (z. B. mit Einschätzung des Objekts in bestimmte Bonitätsklassen). Sie wird ausgeführt von Sachverständigen, welche, sofern es sich nicht um eine reine Privatoperation handelt, vom Staate als s olche anerkannt und vereidigt sein müssen. Glaubt sich ein Teil durch die Entscheidung der Experten geschädigt, so muß ihm gestattet sein, in einer bestimmten Frist Einspruch gegen dieselbe 8⁴ erheben. Von besonderer Wichtigkeit ist das chätzungswesen in der Landwirtschaft. (S. Bonitierung.) Auch die Shwerigtetenen Taxation ist mit besondern Schwierigkeiten verbunden, da die wissenschaftlichen Ansichten über die Waldwertberechnung weit auseinandergehen. Vgl. Albert, «Lehrbuch der Waldwertberechnunge (Wien 1862); Preßler und Kunze, „Die Holzmeßkunsto (Berl. 1872). Von der A. ist die Veranschlagung zu unterscheiden, welche die Kosten eines erst herzustellenden Objekts oder die Größe eines erst zu erwartenden Ertrags nach wahrscheinlichen Annahmen zu schätzen ucht. Da die zu Steuerzwecken unternommenen Schätzungen von Erträgen oder Einkommen sich auf die Zukunft beziehen, so sind sie als Veranschlagungen zu betrachten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 69Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6