Authentiken (Authenticae, d. h. die echten, nämlich leges, Gesetze) sind kurze Auszüge aus denjenigen Stellen der Novellen (s. d.), welche Abänderungen einzelner im Codex Justinians sich findenden Bestimmungen enthalten. Um diese Abänderungen bei den betreffenden Stellen leichter zu übersehen, verfaßten die Glossatoren solche Auszüge, die sie mit ex authentica bezeichneten, weil sie die Novellen selbst Authenticae nannten. Diese A. sind zwar mit dem Corpus juris aufgenommen, haben aber als bloße Privatarbeit keine Gesetzeskraft. Andere A. sind die dem Justinianeischen Codex einverleibten Authenticae Fridericianae, d. h. 13 Verordnungen, welche die deutschen Kaiser Friedrich I. und Friedrich II. in Italien erließen und an die Juristen in Bologna mit dem Befehle schickten, sie gleich den obengenannten A. an passenden Orten in den Fe. sebestranl. Codex einzuschalten. Diese haben Geetzeskraft. Nicht zu verwechseln mit A. endlich ist das Authenticum (Liber authenticarum), eine Sammlung von 134 Novellen, die lateinischen im Original, die Sädenhlo in lat. Übersetzung enthaltend, welche bei den Glossatoren in Gebrauch war.