Auxiliaroffiziere heißen nach Art. 36 und 37 des franz. Heeres-Organisationsgesetzes vom 24. Juli 1873 und mehrern Stellen des Kadregesetzes vom 13. März 1875 in der franz. Armee diesenigen Offiziere des Beurlaubtenstandes, d. h. der Reserve, welche dazu bestimmt sind, im Falle einer Mobilmachung in Truppenteile des stehenden Heeres eingereiht zu werden. A. sind also eine bestimmte Gruppe der Reserveoffiziere.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 282Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei