FeedBeurig
AllerleiBrockhaus 1882

Beurig, Wasserheilanstalt bei Saarburg (s. d.). BVeurlaubtenstand umfaßt nach der Deutschen Wehrordnung vom 28. Sept. 1875 alle dienstpflichtigen Personen, welche weder im aktiven Heere dienen, noch der Ersatzreserve angehören. Er umaßt daher: die Offiziere, Arzte, Beamten und kannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, die zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften und die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 919Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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