Belagerungstrain nennt man die zum Transport nach dem Bestimmungsorte verladenen Belagerungsbedürfnisse; speziell versteht man darunter auch das zur Belagerung von Festungen bestimmte, schon im Frieden vorrätig .—F aterial. stand (Etat de siége) ist derjenige seiner Natur nach immer vorübergehende Zustand einer Festung oder Ortschaft, der kraft einer besondern öffentlichen Verkündigung der obersten örtlichen Militärautorität eintritt, wenn der Platz von der Besatzung H7 den Angriff des Feindes gehalten werden 0 und die militärischen Zwecke und Bedürfnisse alle sonstigen Verhältnisse und Rücksichten derart beherrschen, daß auch für die Civilbevölkerung die Militärgewalt, die Kriegsgesetze (Martialgesetze) und Kriegsgerichte ganz oder teilweise an Stelle der Umiepl. Gesetze und der normalen richterlichen wie polit. Autoritäten treten. Wird ein ganzer Bezirk in B. versetzt, was dann zu geschehen pflegt, wenn man wegen der ungünstigen Gesinnung der Bevölkerung nachteilige Einflüsse auf die Truppen und die militärischen Operationen fürchtet, so nennt man es Kriegsstand. Hieraus ergibt sich, inwiefern dieser Kriegsstand sich von dem allgemeinen Kriegszustande eines Staates, wobei auch die Begriffe des Kriegsfeldes und des ut in Betracht kommen, im Gegensatze zu dessen Friedenszustand unterscheidet, aber auch mit demselben verwandt ist. Bei dem Kriegsstande in dem angegebenen Sinne kommen offenbar I11 Momente zur Geltung. Wenn nun schon ocke die Ansicht aufstellte, ein die Verfassung verletzender König sei als im Kriege mit der Nation anzusehen, so lag es nahe, auch umgekehrt, in Fällen eines drohenden oder ausgebrochenen Volksaufstandes, von seiten der Regierung die Analogie des Kriegs in Anwendung zu bringen und die betreffenden Orte oder Gegenden unter Suspension der normalen Autoritäten und Gesetze in den B. oder Kriegsstand zu versetzen (sog. politischer B. oder Kriegsstand). In diesem Sinne gehört der B. unter den allgemeinen Begriff der auch dle 21s kenden erehe (p 9) und Ant wie auch die Ausnahmegesetze (s. d.) und Ausnahmegerichte sowie die Verkündigung des Standrechts d.), ist aber umfassender und drückender als diese. Auch die Verkündigung der Aufruhrakte zählt hierher. Die Lage der unter dem B. Ichen Wer ersonen ist sogar übler als die der feind — Bewohner eines occupierten Bezirks, da diese wenigstens unter dem Schutze des Völkerrechts stehen. Gerechtfertigt kann der politische B. nur durch einen wirklichen Notstand und durch ernste und ⁷ Gefahren werden; denn der B. vermindert die Garantie einer geordneten Rechtspflege, hindert die Dereeld der Bürger, Dn und lähmt den Verkehr. Derselbe kann überem leicht zu Parteizwecken mißbraucht werden. Darum haben sich auch manche politisch vorgeschrittene Völker (3z. B. die Engländer) mit mildern Ausnahmsmaßregeln begnügt (Suspension der Habeas-Corpus-Akte) und selbst diese an viele gesetzliche Beschränkungen gebunden. Andere Völker besitzen, in folgerechter Anwendung der modernen Staatsdoktrin, wenigstens eigene Gesetze, welche die Voraussetzungen, Formen, Wirkungen und Dauer des B. genauer bestimmen. Die gesetzliche Ordnung des B., mit welcher die 5.0 osen seit der Revolution zuerst vorgegangen sind, erscheint jedoch stets nur als ein Versuch, auf der Hechtso Grenzscheide zwischen dem Walten einer Rechtsordnung und der Herrschaft der Gewalt der erstern das Übergewicht zu verschaffen. Gleichwie aber ohne Zweifel der Belagerungs⸗ oder Kriegsstand schon vor den Versuchen gesetzlicher Normierung in Anwendun gekommen ist (wie z. B. bei der Diktatur), so wir auch keine Art von gesetzlicher Bestimmung desselben für sich allein Übergriffe und mißbräuchliche Anwendungen immer zu hindern vermögen. Vgl. außer den j. w. Tmlaon Werken von Heffter, Bluntschli u. s. w. Finlason, 4& treatise on Martial Lawo (Lond. 1866). ö‚