Besatzungsrecht ist die Befugnis, in einem Orte Truppen einzulegen. An und für sich enthält das B. niemals andere Rechte als solche, welche zu seiner Verwirklichung absolut notwendig sind. Ordentlicherweise (staatsrechtlich) ist dieses Recht eine Folge der ausschließlichen Berechtigung des Staats, über seine Wehrkraft zu verfügen, insbesondere des eben hierin liegenden Rechts der Truppendislokation, versteht sich also insofern von selbst. Außerordentlicherweise (völkerrechtlich) Mabesont man mit B. die Befugnis, einen Ort, insbesondere eine Festung in einem fremden Staats5 mit Truppen belegen. Ein Beispiel ierfür bietet das durch den Westfälischen Frieden 1648) Frankreich zugesprochene und bis zum Nimwegener Frieden (1679) von demselben auch aus½ B. in der Festung Philippsburg. Diese Art von B. fällt unter den Begriff der Staatsdienstbarkeit, ist also nicht allein strengstens auszulegen, sondern auch nur insoweit zulässig, als die Souveränetät des belasteten Staats damit nicht gänzlich unvereinbar wird. Dieses B. wird durch Staatsverträge, insbesondere durch Friedensschlüsse begründet und setzt in konstitutionellen Staaten als eine höchst lästige Bese werung des Landes, beziehungsweise als eine teilweise Veräußerung eines wesentlichen Hoheitsrechts oder als eine Modifikation der Gebietsintegrität, die Zustimmung der Landesvertretung voraus. Einige Staatsverfassungen sagen rdies ausdrücklich, andere bestimmen, daß fremde „Truppen nur in Kraft eines Gesetzes das Staatsgebiet betreten oder durch dasselbe ziehen dürfen. wischen dem entschieden staatsrechtlichen und dem 1frein völkerrechtlichen Begriff des B. liegen aber mehrere weniger entschiedene Fälle des B. in Mitte. Hierher . 1). das seiner Natur nach provisorische, lediglich auf dem Kriegsrechte beruhende B. einer Kriegspartei an Teilen und Orten des gegnerischen Gebietes; 2) das infolge eines reinen einem Alliierten im Lande des andern Alliierten zustehende B., beziehungsweise die ihm aus der Allianz erwachsende Besatzungspflicht; 3) das B. eines suzeränen Staats im Gebiete des Vasallenstaats, wie ein solches z. B. der Türkei früher in der Festung Belgrad zugestanden hatte; 4 die eigentümlichen Erscheinungen des B., wie sie infolge dauernder, auf gemeinsamen Schutz gerichteter Verbindungen mehrerer Staaten einzutreten pflegen und je nach dem entweder überwiegend völkerrechtlichen oder überwiegend staatsrechtlichen Charakter dieser Verbindungen, bald mehr unter den Begriff der Staatsdienstbarkeiten fallen, bald mehr als Konsequenzen einer militärhoheitlichen Gewalt zu betrachten sind. Vgl. Heffter, Das europ. Völkerrechto (7. Ausg., Berl. 1881).