Heuervertrag (seerechtlich) heißt der Dienstvertrag, durch welchen die Mannschaft der Seeschiffe angeworben wird (Heuer - Dienstmiete und Lohn). Derselbe ist geregelt in der Deutschen Seemannsordnung, welche an die Stelle des vierten Titels im fünften Buche des Handelsgesetzbuchs getreten ist; diese Regeln gelten aber nicht nur für die zu nautischen Diensten auf dem Schiffe angestellten Personen (Schiffsmannschaft im eigentlichen Sinne), sondern auch für die zu nichtnautischen Diensten Angestellten (Maschinisten, Köche, Aufwärter, Arzte u. s. f.), falls sie eben eine dauernde Anstellung auf dem Schiffe erhalten haben. Sie gelten nicht für den Schiffskapitän und nicht für Lotsen, Quarantänewächter und dergleichen bloß zu vorübergehenden Dienstleistungen auf dem Schiffe befindlichen Personen. Einer Form zum Abschluß des Handels bedarf es nicht, vielmehr pflegt der Schiffer namens des Reeders durch mündliche Verabredung den Schiffsmann anzuwerben; insbesondere ist die sog. Anmusterung für die Gültigkeit des Vertrags an sich bedeutungslos; nur wenn ein Schiffsmann sich an zwei verschiedenen Schiffen für dieselbe Zeit bgeschlos hat, dann soll zwar an sich der früher abgeschlossene Vertrag den Vorzug haben, falls aber auf Grund des +HI˙ Vertrags bereits angemustert ist, dann soll dieser vorgehen (Seemannsordnung, §. 26). Der Schiffsmann ist zu unweigerlichem Gehorsam gegen den Schiffer verpflichtet, zu Nüchternheit, +1 Betragen und Achtung gegenüber seinen Vorgesetzten (§. 73), und steht deshalb unter einer ausgedehnten Disciplinargewalt des Schiffers (F. 72 fg.), deren Mißbrauch jedoch kriminell strafbar ist; seine Dienstleistungen sind der Qualität nach beschränkt oder unbeschränkt (ersteres besonders beim Steuermann, Koch, Zimmermann, Maschinisten), der Quantität aber, falls das nicht im Hafen liegt, stets unbeschränkt, und er hat dieselben auch bei eigener persönlicher Gefahr zu erfüllen. Der Schiffsmann darf keine Güter für eigene Schisers verladen (§. 75) auch ohne Erlaubnis des Schiffers keine geistigen Getränke an Bord führen und Tabak nur so viel, wie er zu seinem eigenen Gebrauche auf der Reise bedarf 6. 76). Der Schiffsmann hat dafür einen Anspruch zunächst auf Naturalverpflegung, nämlich auf Speise und Trank nach Vorschrift der einzelnen Landesverordnungen (88. 43, 45, 46), ferner auf angemessenen Logisraum (S. 43) und auf Heilmittel bei Erkrankung und Verwundung (88. 45, 48); sodann auf Geldlohn (Heuer), welcher regelmäßig erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen ist (§. 36), wenn nicht nach ausWorschn des Anmusterungshafens ein Recht (. 37). Der Schiffer ist verpflichtet, ein Abrechnungsbuch über die Heuer zu führen und dem Schiffsmann auf dessen Verlangen ein besonderes Heuerbuch zu übergeben (§. 39). Verringert sich die Zahl der Mannschaft während der Reise, so accreszieren im Zweifel die ersparten Heuerbeträge den übrigen Schiffsleuten nach Verhältnis ihrer Heuer (§. 40). Für alle Forderungen des Schiffsmanns haftet der Reeder persönlich mit seinem ganzen Vermögen (F. 68); demnach gehören dieselben zu denjenigen Forderungen, welche die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren. Der H. wird aufgelöst durch Ablauf der Zeit, resp. Beendigung der Reise, für welche er geschlossen wurde, ferner durch Tod des Schiffsmanns, sodann wenn das Schiff durch Zufall verloren geht (§. 56); auch kann der Schiffer den Schiffsmann aus Bumar gesetzlich gebilligten Gründen entlassen (z. B. Untauglichkeit, grobe Dienstvergehen, syphilitische Krankheit, Verögerung des Dienstantritts über 24 Stunden 30 w., 57, 58, 28, 59, 60), wie umgekehrt der Schiffsmann aus gewissen Gründen den Dienst aufkündigen darf (§8.61—63); liegt kein solcher Grund vor, so wird der Schiffsmann wegen Kontraktbruchs bestraft (§. 81), auch findet eine polizeiliche Zwangszuführung zum Dienste statt — 29).