FeedBergwardein (Bergguardein)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bergwardein (Bergguardein), Bergbeamter, welcher den Gehalt der Erze, die zur Hutte angeliefert werden, probiert und bestimmt und den Käu⸗ — gegenüber kontrolliert. Dem B. entgegen steht er Hüttenwardein, welcher in gleicher Weise die Interessen der Hütte als Käuferin vertritt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 828Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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