FeedBeeidigung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Beeidigung (civil⸗ und strafprozessualisch) kommt bei Geschworenen, Schöffen, Zeugen und Sachverständigen vor. Die B. der Geschworenen erfolgt in Gegenwart der Angeklagten, über welche e richten sollen, in öffentlicher Sitzung, indem dieelben auf die an sie gerichteten Worte des Vorenden den Eid mit den Worten leisten: »Ich wöre es, so wahr mir Gott helfe. Statt dieser unter Erhebung der rechten Hand zu geschehenden benemmser K estattet das Gesetz den Mitgliedern bestimmter Re der Bauenerung die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel derselben. Die gleiche Eidesformel ist durch das Gerichtspeizanungsech 15 51 für die B. der Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung vorgeschrieben. Die B. von Zeugen gilt im Strafverfahren, der Regel nach, als durchaus notwendig, sodaß hiervon nur ganz +— Ausnahmen gemacht sind (Strafprozeßordnung §88. 56—71). Unzulässig ist die B. 1) von Eidesunmündigen (d. h. Personen unter 16 Welnder und solchen Personen, welchen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; 2) von Personen, welche nach den Strafgesetzen (darunter ½½ §. 161 des Reichs-Strafgesetzbuchs) unfähig sind, als Zeuen eidlich vernommen zu werden; 3) im Strafver-Br von Personen, welche hinsichtlich der den egenstand der Untersuchung bildenden That als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig oder bereits verurteilt sind — im Civilverfahren (Civilprozeßordnung §. 358) der nach §. 348, Nr. 1—3, und §. 349, Nr. 1, 2, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von diesem Rechte Gebrauch machen, der im §. 349, Nr. 1, 2, ½ onen jedoch nur dann, wenn sie lediglich hinsichtlich solcher Thatsachen vorgeschlagen sind, auf welche sich das Recht der Verweigerung des des Rechtsstreites unmittelbar beteiligten Personen. Als Regel gilt der Voreid vor Stellung der allgemeinen Fragen, im Strafverfahren gewöhnlich erst in der us der desiorm mittels Nachsprechens oder Ablesens der Eidesformel unter Erhebung der rechten Hand. Bei wiederholter Vernehmung kann Versicherung auf den früher geleisteten Eid eintreten. Verweigerung der Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund zieht Strafe nach sich (Civilprozeßordnung §. 355, Strafprozeßordnung §. 69). Sachverständige werden gewöhnlich für Erstattung von Gutachten einer bestimmten Art im allgemeinen, ein für allemal, vereidigt. Dann genügt im einzelnen Falle die mündliche Versicherung des Sachverständigen, daß er die Begutachtung auf seinen Eid nehme. Sonst hat die B. vor Erstattung des Gutachtens zu erfolgen, soweit nicht im Civilprozesse die Parteien auf B. verzichten. Die Formel 35 in §. 375 der Civilprozeßordnung, in §. 79 der Straf⸗

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 683Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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