Abwesenheit (absentia). Wer sich nicht an seinem dauernden Wohnorte (s. Domizil) aufhält, ist abwesend. Dies kann in verschiedenen Beziehungen von rechtlicher Bedeutung werden. Es kann sich daran der Verlust eines Rechts, Rechtsmittels u. s. w. knüpfen; indes bei unverschuldeter A. wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( Restitution) gewährt, wie dies im gemeinen Recht, beziehungsweise in den bürgerlichen Gesetzbüchern und den Prozeßordnungen näher bestimmt ist. Bei längerer A. wird zur Verwaltung des Vermögens des Abwesenden und zur Besorgung seiner Geschäfte ein sog. Abwesenheitsvormund oder Curator absentis (s. Vormundschaft) bestellt. Eine öffentlich rechtliche Folge der A. ist, daß nach dem Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 welches durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871 auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt worden ist, die deutsche Euslande werlarer durch z zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren geht, e wenn sie nicht besonders vorbehalten worden ist. Ferner wird durch zweijährige ununterbrochene A.. aus dem Ortsarmenverbande nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre der Unterstützungswohnsitz verlo-1 ren. Wer sich seit geraumer Zeit von seinem Wohnorte entfernt hat, ohne Nachricht von seinem Leben und Aufenthalte zu geben, gilt, namentlich wenn er bereits in einem . v.. Lebensalter Uder ö müßte, als verschollen (s. d.). Auf Antrag der Interessenten, Erben u. s. w. wird gegen ihn eine gerichtliche Cbiktalladung erlassen und nach deren erfolglosem Erlaß die gerichtliche Todeserklärung erwirkt. Im Strafverfahren unterscheidet die Deutsche Strafprozeßordnung zwischen Abwes enden, deren Aufenthalt unbekannt ist, und Ausgebliebenen oder Flüchtigen. Gegen erstere ist Hauptverhandlung und Endurteil nur zulässig, wenn die That nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, so- wie gegen Personen, die sich der Weh flicht entzogen Ausct bei vorausgegangener Ediktalladung. Gegen usgebliebene ist ein Vorführungsbefehl zu erlassen; Hauptverhandlung ist gegen sie nur zulässig, wenn die That mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung bedroht ist, oder wenn der Angeklagte bereits vernommen war, oder in leichtern Fällen, wenn ihn das Gericht wegen zu großer Entfernung vom Erscheinen entbunden hat (Strafprozeßordnung, §§. 318— 337, 470—476, 229, 230, Abs. 2, 231, 2320. Aeby (Christoph Theod.), schweiz. Anatom und Anthropolog, geb. 25. Febr. 1835 auf dem Schloßgute Gutenbrunnen bei Pfalzburg in Lothringen, kam sudie als Kind mit seinen Eltern nach Basel und studierte w1853 —.58 zu Basel und Göttingen Medizin. Hierauf habilitierte er sich zu Basel als Privatdocent für Anatomie und Physidlogie, bekleidete auch während einiger Zeit die Prosektur und wurde 1863 außerord. und im Herbste desselben Jahres ord. Professor der Anatomie des Menschen und der vergleichenden Anatomie an der Universicht Bern. Außer zahlreichen Aufsätzen teils physiol., teils anatom. nnhalts in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte A. an selbständigen Werken: «Untersuchungen über die Fortpflanzungsgeschwindigkeit der Reizung in der quergestreiften Mustelfaser 5 (Braunschw. 1862), Eine neue Methode zur Bestimmung der Schädelform des Menschen und der 9.3 Meusche (Braunschw. 1862),«Die Schädelformen des Menschen und der Affeny (Lpz. 1867), „Der Bau des menschlichen Körpers mit besonderer Rücksicht auf seine morpholog. und physiol. Bedeutungy Kali 1871), «über das Verhältnis der Mikrokephalie zum Atavismus » (Stuttg. 1878), (Der Bronchialbaum der Säugetiere und der Menschen» (Lpz. 1880). Als eins der thätigsten Mitglieder des Schweizer u die schm unternahm A. zahlreiche Exkursionen in die schweiz. Alpenwelt. Die Schilderungen derselben veröffentlichte er in verschiedenen Tagesblättern und Journalen, sowie im Verein mit E. von Fellenberg und Gerwer als besonderes Werk unter dem Titel «Das Hochgebirge von Grindelwald. Naturbilder aus der schweiz. Alpenwelt » (Kobl. 1865).