Aushebung (frz. recrutement) heißt aus den der Militärpflicht unterworfenen jungen Leuten nach vorhergegangener Musterung, d. h. Untersuchung und Rangierung, die zum Militärdienst Geeigneten in der zur Deckung des Ersatzbedarfs notwendigen Anzahl auswählen. Vorausgesetzt wird, daß in dem betreffenden Staate die allgemeine oder beschränkte . undet u. der Staatsangehörigen Gesetz ist. Die A. findet unter regelmäßigen Verhältnissen alljährlich zu bestimmten Terminen statt. Während die Ersatzbehörde niederer Instanz (im Deutschen Reiche die Ersatzkommission, in Österreich-Ungarn die Stellungskommission) die Musterung besorgt, fällt der nã Stommn Instanz (im Deutschen Reiche die Ober-Ersatz ommison in Osterreich-Ungarn die überprüfungskommission) das eigentliche Geschäft der A. zu. Im Deutschen Reiche ist die A. durch die Deutsche Wehrordnungo vom 28. Sept. 1875 geregelt. Nicht ausgehoben werden 1) die definitiv Unbrauchbaren, 2) die mit geringern uslicher halt lern unadöm und die wegen H erhält nisse Unabkömmlichen, sowie 3) was an brauchbarer Mannschaft über die Ersatzquote hinausschießt (durch das Los zu bestimmen). Für die Kategorien ad 2 und 3 bleibt eine beschränkte Dienstverpflichtung (in der Regel nur für den Kriegsfall) bestehen. Zum Forhberaehe Eintritt Angemeldete entgehen der können auch zu einem spätern Aushebungstermin zurückgestellt werden. In einzelnen Staaten gestattet das Wehrgesetz noch immer den Loskauf oder die Stellvertretung der Ausgehobenen (s. Konskription; vgl. ferner Ersatz und Wehrpflicht).