FeedBill of rights (spr.-reihts)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bill of rights (spr.-reihts), Bill der Re te, heißt in England ein Grundgesetz, welches bei Vertreibung Penpo II. durch eine Verständigung der beiden großen politischen Parteien vereinbart wurde, wie eine Art von Wahlkapitulation, welche der mit seiner Gattin (der Tochter Jakobs II.) neuberufene Monarch, Wilhelm von Oranien, genehmigen mußte, bevor ihm die Regierung des Landes übertragen wurde. Die formlos berufenen Mitglieder des Parlaments formulierten diese Artikel zuerst als eine Deklaration des Rechtsv, nach deren Annahme am 13. Febr. 1689 Wilhelm und Maria als König und Königin anerkannt wurden. Erst im Okt. 1689 sanktionierte ein formell berufenes Parlament jene Bill der Rechte als ein verfassungsmäßiges Parlamentsstatut. Die 13 Artikel des Grundgesetzes be ——— sich auf die Reihe von Mißbräuchen der köni ewalt durch Jakob II., welche die nä ste Veranlassun zur Revolution gegeben hatten. Jede Suspension Parlaments. Ebenso Beschränkunge rechts, der Freiheit der arlaments1 iheit der Rede und der Parlament und einige andere weniger wichtige Pu berechtigt die einzelnen durch den verhängnisvollen Mißbrauch der königl. Gewalten erscheinen, so hat doch jene Haufung von Negativen, deren lbertretung nun unmittelbar als Grund einer Ministeranklage formuliert ist, mehr als alles andere dazu beigetragen, den Schwerpunkt der ganzen Staatsregierung in das engl. Unterhaus zu verlegen, gegen dessen entschiedenen Widerspruch eine Staatsregierung h fortan nicht mehr Jahr und die Rotwend fortführen ließ. Es entstand daraus die Notwendigkeit, die unmittelbaren Diener der Krone mit Rücksicht auf die Stimmungen in beiden Häusern des Parlaments zu ernennen, und mit der stetig wachsenden Macht des Unterhauses infolge der enormen Geldbedürfnisse des Staats, namentlich in den Kriegen gegen die amerikanischen Kolonien und gegen Frankreich, steigerte sich dies seit 1780 zu dem neuern System eines Ministerwechsels, in welchem die Führer der einen oder der andern Partei den ma gebenden Einfluß auf die Zusammensetzung des Ministerrats (Kabinett, s. d.) üben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 56Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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