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Recht & StaatBrockhaus 1882

Bill (neulat. billa, von libellus) heißt in England vorzugsweise der arlamentarische Vorschlag eines Gesetzentwurfs. In der engl. Rechtssprache dagegen bezeichnet B. jeden schriftlichen Aufsatz: so nennt man einen Wechsel Bill of exchange, einen schriftlich aufgesetzten Kauf Über nn. Dinge, wodurch nach engl. Rechte das Eigentum sofort auf den Käufer übergeht, Bill of sale u. s. w. Wenn eine Kriminalanklage von der Großen Jury als bei den Assisen statthaft befunden wird, so ist die Antwort A true bill, im entgegengesetzten Falle Not found (ungegründet). In Civilrechtssachen bezeichnet B. einen das Verfahren einleitenden Akt, wodurch der Beklagte von der Klage in Kenntnis gesetzt wird. Im Parlament können Privatbills, d. h solche, welche einen Antrag zu Gunsten einzelner Personen oder Korporationen betreffen, nicht anders als durch eine Petition, d. h. ein schriftliches Gesuch, Eingang finden. Dieses wird von einem Mitgliede des Hauses ubergeben und, wenn es nötig ers eint, 918 0 eine Kommission geprüft, worau entweder die Zurückweisung oder die Verstattung zum eigentlichen Einbringen der B. erfolgt. Gesetzvorschlägen über öffentliche Angelegenheiten (Public bills) gegen muß eine Motion vorangehen, das ist das mündliche Ie 5 eines Mitgliedes um die Erlaubnis, eine solche B. einbringen dürfen. 80 diese erteilt, so kann der Gesetzesvorschlag chriftlich übergeben werden. Jede B. muß in bestimmten Zwischenräumen dreimal verlesen werden. Bei der ersten Verlesung ist hauptsächlich von ihrer Zulassung oder ihrer Verwerfung im ganzen die Rede. Sie vertritt die Stelle einer Generaldiskussion. Nach der zweiten Lesung dagegen tritt die Erörterung der einzelnen Artikel ein, sei es durch eine Kommission oder, in wichtigen Angelegenheiten, durch das ganze Haus, welches sich dann in ein Comiteen verwandelt. Fediese Spezialdiskussion gilt eine abweichende Geschäftsordnung. Der Sprecher verläßt seinen Stuhl, spricht und stimmt mit, und es wird ein anderes besoldetes, rechtskundiges Mitglied als Vorsitzender, Chairman, mit der Leitung und Fragstellung beauftragt. Die leeren Stellen werden ausgefüllt, Zusätze Nund Veränderungen (amendments) gemacht und oft die B. ganz umgeschaffen. Ist diese Arbeit beendigt, so nimmt der Sprecher seinen Sitz wieder ein, worauf der Chairman die berichtigte B. zur Abstimmung über das Ganze wieder vorträgt. Erfolgt ihre t Annahme durch die Mehrheit, so wird sie mit sehr 1 großer Schrift auf Pergament geschrieben (engros-Ssed) und später zum dritten mal verlesen. Zusätze „bei dritter Verlesung werden auf ein besonderes Stück 9Pergament (rider genannt) eschrieben und ange⸗ . heftet. Nach erfolgter Amnuhme in dritter Lesung wird die B. dem andern Hause zugebracht, wo wesentlich dasselbe Verfahren noch einmal stattfindet. Wird sie hier verworfen, so kann die B. nicht Gesetzeskraft erlangen. Werden aber Zusätze oder Veränderungen tenl,. Werz so werden sie dem andern Hause mitgeteilt. Vereinigen sich die beiden Häuser nicht, so ist die B. durchgefallen (dropped). Die den Parlamentsbeschluß zum Gesetz erhebende königl. Genehmigung wird entweder in Person gegeben oder schriftlich unter dem großen Staatssiegel, was unter Heinrich VIII. bei der Strafbill gegen die Königin Katharina zum ersten mal geschah. Im erstern Fall erscheint der König oder die Königin im Oberhause, das Unterhaus wird an die Schranken gerufen, worauf die überschriften der B. mit der Antwort des Königs in den alten sen werden, d Formeln durch den Sekretär abgelesen werden. Bei einer Public bill lautet die Bestätigung: Le roi (oder la reine) le veuty; bei einer Private bill: 4Soit fait comme il est désirén; bei einer Money bill, d. h. einer solchen, welche Bewilligung von Steuern, Taxen oder Anleihen enthält: Le roi (la reine) remercie ses loyals sujets, accepte leur bèênévolence et ainsi le veuty. Die höfliche Le der Verweigerung ist: übte insbesondere die Königin Elisabeth sehr häufig, die einst 48 Bills in einer Session on Wilh⸗ zuletzt ward es in hen der 2 Weise 1692 von Wilhelm III. bei Gelegenheit der B. über dreijährige Parlamente ausgeübt, die er aber schließlich 1694 doch genehmigen mußte. Seitdem sucht die Regierung ihren Zweck durch Stimmenmehrheit in dem einen oder dem andern Hause zu erreichen, und tuses die n enthän ein negatives Votum des Oberhauf es die Krone äufig einer immerhin mißliebigen Verwerfung. Zu den von den Ministern eingebrachten, d. h. in der Regel zu allen wichtigern Gesetzentwürfen der Session, wird die Genehmi ung der Krone schon vor der Einbringung eingeholt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 55Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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