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Recht & StaatBrockhaus 1882

Common law (Gemeines Recht) bezeichnet in England diejenigen Rechtsnormen, welche nicht durch Gesetze des Königs mit Zustimmung beider Häuser des Parlaments festgestellt sind, sondern auf der Autorität eines ältern Gewohnheitsrechts beruhen. Die Gesetzgebung durch förmliche Landtagsabschiede des Königs mit Zustimmung des Parlaments unter dem Namen statuta datiert nämlich in England erst + dem Regierungsantritt Eduards III., weil erst unter dieser Regierung die heutige Parlamentsverfassung mit ihrem Ober-und Unterhause in einen regelmäßigen Gang gekommen ist. Für die vorangegangenen Jahrmißt, sind unter K aufzusuchen. 068) seit der Zeit der normann. Eroberung. 1066) hatten die vom König erlassenen Verordnungen im wesentlichen die Kraft von bindenden Gesetzen auch für die Gerichte erhalten, da durch die Eroberung die normann. Könige thatsächlich in eine Stellung als absolute Herrscher gekommen waren. Allerdings hatte der Eroberer die Fortdauer des alten Landesrechts, der sog. leges Eduardi, ausdrücklich zugesichert, und danach sollte nun in den Gerichten Recht gesprochen werden. Allein mit diesem Rechte kollidierten nunmehr die hergebrachten Rechte des erobernden Stammes und manche neue Einrichtungen des normann. Lehnswesens. Es entstand daher ein Mischrecht, welches teils durch königl. Verordnungen, teils durch die Praxis der königl. Behörden, namentlich des Schatzamts (Exchequer), seit Heinrich I. durch reisende Kommissarien, seit Heinrich II. durch ein neugebildetes Hofgerichtskollegium (bancum Regis) geregelt wurde. Im weitern Verlaufe sind daraus die heutigen drei Reichsgerichte als Hauptorgane der Fortbildung des Gemeinen Rechts hervorgegangen. Man versteht nun unter Common law alle diejenigen Rechtsgrundsätze, welche in dieser Weise aus alter Gewohnheit des Volks und aus der Praris jener Gerichtshöfe hervorgegangen sind. An diese Grundlage schließen sich dann deklarierend, ergänzend und abändernd die vom König erlassenen Gesetze an. Jene Common law bildet aber noch immer einen bedeutenden Teil der Rechtsgrundsätze, auf welchen das Familien⸗ und Vermögensrecht Englands beruht. Es gibt auch noch eine Anzahl von Verbrechen nach Common law, für welche kein besonderes Gesetz ergangen ist. Auch wichtige Grundsätze des Polizeirechts und des Finanzrechts beruhen noch heute auf Gewohnheitsrecht, z. B. wichtige Privilegien des Fiskus, ein Verhaftungsrecht der Friedensbeamten nach Common law, sowie ein allgemeines Recht der Verwaltungsexekution durch Verhaftung des Ungehorsamen. Wichtige Befugnisse der Kirchspiels⸗ und Gemeindeversammlungen (vestries) und der Stadtmagistrate werden noch heute darauf zurückgeführt. Solche aus Gewohnheit und alter Praxis der Behörden hervorgegangene Rechtsgrundsätze haben ein autoritatives Ansehen für sich, und manche neuere Juristen behandeln in England die Common law mit Vorliebe als die Grundlage eines freiheitlichen, nationalen Rechts. Manche «Gegner des Parlamentarismusvo gehen so weit, daß sie die Parlamentsgesetzgebung der letzten Jahrhunderte (die allerdings auch manche übereilte Beschlüsse enthält) wie eine Degeneration und Korruption darstellen, die das agute alte Rechto durch die Anmaßung der regierenden Klasse und durch die Interessen der Adelsparteien erfahren habe.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 538Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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