Act, Acte, Akte. In der engl. Rechtssprache kommt dieses Wort vorzüglich in dem Ausdrucke Act of parliament vor, wo es einen vom Parlament gefaßten und vom Könige genehmigten Beschluß bedeutet. Diese Parlamentsbeschlüsse werden nach beendigter Sitzung desselben in eine Urkunde (Statute) zusammengefaßt, von welcher die einzelnen Beschlüsse die besondern Kapitel ausmachen. (S. Statut.) Wichtige Parlamentsakte sind z. B. der Act of settlement, die prot. Successionsakte, welche Wilhelm III. 1701 sanktionierte und durch die, nach dem erbenlosen Tode Annas, das Haus Braunschweig⸗-Lüneburg-Hannover auf den brit. Thron berufen wurde, sowie der Navigation Act. (S. Navigationsakte.) — In Frankreich heißt Acte eine Urkunde; donner acte bedeutet, eine Urkunde über etwas Geschehenes ausstellen. Man unterscheidet: a) Privaturkunden (actes sous seing privé), welche der Anerkennung der Parteien bedürfen, um eine rechtliche Wirkung (Beweis und Vollstreckung) hervorzubringen; b) 459 beglaubigte Urkunden (actes authentiques), welche auch ohne Eigder vetfar Beweiskraft haben, bis sie für unecht oder verfälscht erklärt werden; o) vollstreckbare Urkunden (actes exécutoires), auf welche, solange nicht der Beweis ihrer Unechtheit unternommen wird, ohne Prozeß die Exekution erfolgen und ein Pfandrecht auf die Güter des Schuldners erwirkt werden kann. Zu den letztern gehören besonders die Notariatsinstrumente (actes notariés) und die von Im Gerichten ausgefertigten Erkenntnisse. — eutschen wird das Wort Akte nur selten, und zwar nur be Bezeichnung der Urkunden gebraucht, in we Iw das staatsrechtliche Resultat diplomatischer Konferenzen — Wener-Sütn ist, wie z. B. Deutsche-Bundes-Akte, Wiener-Schluß-Akte.