FeedBinding (Karl)
Sagen & MythenBrockhaus 1882

Binding (Karl), Frantfurt a. M Rechtslehrer, geb. 4. Juni 1841 zu Frankfurt a. M., besuchte das Gymnasium daselbst und studierte in Göttingen und Heidelberg Jurisprudenz und Geschichte. In seinen der erstern gewidmeten Studien erhielt er besondere Anregung durch den Prozessualisten Briegleb und den Lehrer des Strafrechts und Kirchenrechts E. Herrmann, spätern hrenddien des Oberkirchenrats zu Berlin, während die Teilnahme an dem histor. Seminar von G. Waitz zu geschichtlichen Arbeiten führte. Im J. 1863 wurde er Doktor der Rechte zu Göttingen und 4rhur beim Oberappellationsgericht zu Lübeck das jurist. Staatsexamen; 1864 habilitierte er sich zu Heidelberg besonders fur die kriminalistischen Fächer, wurde Herbst 1866 ord. Professor in Basel und Herbst 1870 in Freiburg i. Br. Im sür Erre 1872 wurde er bei Gründung der Universität Straßburg dorthin berufen, folgte aber bereits im Herbst 1873 einem Rufe als ord. Professor des Strafrechts und Strafprozesses nach Leipzig. Von seinen Schriften sind die bedeutend⸗ (Bd. 1, „Geschichten, Lpz. 1868), (Die Normen und ihre Übertretung. Eine Untersuchung über die (G8.1•4375 Handlung und die Arten des Deliktso Bd. 1: KNormen und Strafgesetze v, Lpz. 1872; Bd. 2: «Schuld und Vorsatzv, 1877). Außerdem schrieb er: „De natura inquisitionis processus criminalis Romanorum (Gött. 1863), 4Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in seinen Grundsätzen beurteilto (Lpz. 1869), „Der Antagonismus zwischen dem Deutschen Strafgesetzbuche und dem Entwurfe des bad. Einführungsesetzes dazuy (Freiburg 1871), Die gemeinen Deutschen Strafgesetzbücher vom 26. Febr. 1876 und vom 20. Juni 1872. (2. Aufl., Lpz. 1877), „Die drei Grundfragen der Organisation des Strafgemeines deutsches Strafrecht. I. Einleitung und allgemeiner Teild (2. Aufl., Lpz. 1879), 4&Grundriß des emeinen deutschen Strafprozeßrechtso (Lpz. 1881). n seiner einflußreichen akademischen Thätigkeit pflegt B. die Praktika als mgen; Keiner Ergänzung der dogmatischen Auherhgupt d. eine wissenschaftliche Richtung geht überhaupt dahin, die Kluft zwischen Theorie und Praris mun auszufüllen und die Rechtswissenschaft in stetem Kontakt mit der Praxis zu erhalten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 63Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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