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ErdkundeBrockhaus 1882

Börse (frz. Bourse, engl. Exehange) heißt 7½˙ der Ort, an dem sich Kaufleute, Bankiers, ersicherungsunternehmer, Reeder und Geschäftstreibende oder deren Vertreter regelmäßig zusammenfinden, um miteinander direkt oder durch Vermittelung von Maklern oder Kommissionären Handelsgeschäfte in Waren, Wechseln, Effekten u. f. w. zu machen. Im übertragenen Sinne wird dann auch die Gesamtheit der diese Geschäfte abschließenden Personen als B. be eichnet, indem man dieselbe gewissermaßen personifziett und von ihrer altung, Stimmung, Tendenz u. s. w. spricht. ie Nützlichkeit des persönlichen Zusammenkommens von Käufern und Verkäufern aller Art, die für den kleinern Verkehr die Märkte hervorrief, ist ohne Zweifel auch dem Großverkehr von jeher einleuchtend gewesen und insofern reichen die ersten Anfänge der B. bis in das Altertum hinauf. In der neuern Zeit aber wurde mehr und mehr aus den ursprünglich formlosen Zusammenkünften eine eregelte Institution, die teils durch direkte staatiche iostverw „teils durch Gewohnheitsrecht und Selbstverwaltung ihre festen Normen erhielt. Der Name B. tritt erst im 16. Jahrh. auf und tammt aus Brügge, abgeleitet, wie es heißt, von em Wahrzeichen des Gebäudes, in welchem die Versammlung stattfand. In Frankreich wurden die börsenartigen Zusammenkünfte für Wechselgeschäfte chon unter Philipp dem Schönen auf den esehlic ganisterten B. beschränkt; die ersten gesetzlich organisierten B. aber waren die von Lyon und Toulouse (1549), denen 1566 Rouen folgte. Paris erhielt erst 1724 eine d.00 anerkannte B., die bis 1793 in dem Hötel de Nevers (der heutigen Rationalbibliothek) ihren Sitz hatte. Der ihr gegenwärtig angewiesene Palast wurde erst 1826 eröffnet. In London entwickelte sich die B. durchaus spontan und frei von staatlichen Eingriffen. Als Lokale dienten den verschiedenen Geschäftszweigen ursprünglich einige Kaffeehäuser in der City, wie Lloyds und das Stock Erchange Coffee-House, das erstere ue Schiffahrts⸗ und Versicherungs⸗, das letztere für Effektengeschäfte, die in London schon im 17. Jahrh. eine größere Bedeutung er⸗ . hatten. Ein neues Gebäude für die Effektenörse wurde 1802 durch eine Aktiengesellschaft gechaffen. In Deutschland war Hamburg schon seit em 16. Jahrh. als Börsenplatz bedeutend, im Binnenlande aber gelangte die B. erst im Laufe des 18. Jahrh. auf den größern Plätzen, wie Frankfurt a. M., Leipzig und Berlin, zu einer erheblichern Entwickelung. Iu der letztern Stadt wurde 1800 ein neues Gebäude für dieselbe errichtet und zugleich eine neue Börsenordnung erlassen. Neben dem Warengeschäft erlangte von Anfang an das Geschäft in Wechseln an der B. eine bch. vorragende Bedeutung. Seit dem 17. Jahrh. bildete sich an einigen größern Plätzen, wie in London und Amsterdam, auch der erlehr in zinsbringenden Wertpapieren (namentlich in Staatsschuldverschreibungen und Aktien der großen Handelskompagnien) aus, doch stellte das in Betracht kommende Effektenmaterial, abgesehen von der engl. Staatsschuld, noch zu Anfang des 19. Jahrh. durchweg nur einen bescheidenen Bestand dar. Durch die großartige Ausdehnung des modernen Aktienwesens aber und die außerordentlich gestiegene Kreditbedürftigkeit fast aller Staaten hat das Geschäft in Wertpapieren an den % alle andern Zweige an Wichtigkeit überholt, und wenn man von der B. als dem Barometer spricht, das mit größter Empfindlichkeit alle Wendungen der polit., finanziellen und 31 so dent man dab Konjunkturen zu erkennen gibt, so denkt man dabei speiell an die Effektenbörse. Doch bleiben selbstverständlich die natürlichen Vorteile des Börsenverkehrs auch für alle übrigen Geschäftsgebiete bestehen und in großen Städten findet man daher selbständig ausgebildete und voneinander getrennte B. für die Haupthandelszweige. So gibt es in London außer der für engl. ne 5. furr bestimmten „Stock Exchanger eine B. für fremde Fonds lche B. 8Stock Exchange), ferner die königiche B. (Royal Exchange) für den Waren⸗ und Wechselhandel im allgemeinen, außerdem eine besondere Getreidebörse, eine Inomn hat aude eine Seeversicherungsbörse. Neuyork hat außer der Hauptbörse eine Bergwerksbörse, eine Petroleumbörse, eine Nationale Baumwollbörse u. s. w., Berlin eine besondere Hypothekenbörse, eine Produktenbörse u. s. w., Leipzig eine Buchhändlerbörse und eine Garnbörse. ahlreiche Spezialbörsen findet man auch an kleinern Plätzen, die als Mittelpunkt irgend einer odiätton Industrie oder landwirtscafllichen Produktion von Wichtigkeit sind. Es sind dies freilich häufig nur formlose Versammlungen, die nicht täglich, sondern etwa wöchentlich, oder in noch größern Zeitabständen stattfinden. An auptbörse für das Geschäft in Wertpapieren beondere Privatbörsen gebildet, wie die Effektenocietäten in Frankfurt, Wien und Amsterdam, wodurch es der Spekulation möglich wird, auch außer⸗ — der gewöhnlichen Börsenzeit die große Bewegichkeit der Kurse auszunutzen. Die sog. Abend- oder Boulevardbörse in Paris ist nur eine Versammlung kleiner Spekulanten unter freiem Himmel, die häufig von der Polizei vertrieben werden mußte, weil sie der Bewegung des Publikums hinderlich war. Ahnliche Versammlungen, die vielfach als Winkelbörsen bezeichnet werden, gibt es auch in Berlin und andern Städten, daneben auch einen Privatverkehro in besondern Lokalen als Die Gesetzgebung über die B. ist in den verschiedenen Ländern sehr verschieden. Sie betrifft dieselbe teils unmittelbar, teils miltelbar, indem sie die Stellung des den Deutsche Ha vermittelnden Personals regelt. Das 16.„ andelsgesetzbuch enthält in ersterer Beziehung keine allgemeinen Beaber setzt fest, daß die Gründung von B., sowie die Aufstellung, Abänderung oder Ergänzung von Miatterims ed der Genehmigung des Handelsministeriums bedarf. In den Börsenordnungen ist insbesondere auch vorzuschreiben, wie die laufen-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. III. den und Kurse festzustellen, zu veröffentlichen und zu Vorfe sind. Diese Ordnungen werden von dem Börsenvorstande 4 von den⸗ der seinerseits in Preußen nicht etwa von den Börsenbder 209 gewählt ist, sondern durch die Altesten oder Vorsteher der Korporation der Kaufmannschaft oder der Handelskammer repräsentiert wird. V Osterreich ist ein ausführliches Gesetz ber die B. 1. Den 1875 erlassen worden, in welchem u. a. das Bestehen von »Winkelbörsen », d. h. nicht genehmigten B., ausdrücklich verboten ist und ein⸗ — ende Normativbestimmungen für das von jeder „festzustellende Statut gegeben werden. Die B. stehen 45 unter staatlicher Uberwachung (durch einen Börse daen 35öth im übrigen aber unter einer selbständigen Börseleitungo. Letztere besteht in Wien aus der (Börsekammero» mit 24 Mitgliedern (den „Börseräteno), die ihren Präsidenten und zwei ldedern der 55 selbst wählen und von den (Mitgliedern der B.» auf drei Jahre gewählt werden, wobei die beiden Sektioneno der B. (für Effelten⸗, Wechsel⸗ und Geldgeschäfte einerseits und fel Waren, Speditions⸗ u. s. w. Geschäfte anderereits) nur einen Wahlkörper bilden. Um «Mitlied der wiener B. zu werden, muß man drei Jahre Börsebesucher mit +. Eintrittskarte gewesen sein. In Frankreich beruht die Organisation auf den Art. 71 — 73 des Code de commerce und einigen besondern Gesetzen und Dekreten. Die Gründung einer B. erfolgt durch Dekret nach Anhörung der Handelskammer des H. der Handelskammer zu, vorbehaltlich der echte der Polizei und des Maire; die innern Anelegenheiten werden teilweise durch die priviegierte Korporation der Börsenagenten Perernt. In England ist die B. eine rein privative Vereiniung mit voller Autonomie, die sich ohne Beteiigung der staatlichen Behörde ihre Statuten selbst Vor Die londoner Effektenbörse z. B. hat einen Zorstand von 30 Personen, der von den Mitgliedern aus der Zahl derjenigen, die seit wenigstens fünf Jahren der B. en Bere aben, gewählt wird. Die Aufnahme in den Verein ist im allgemeinen durch den Vorschlag von drei der B. bereits seit vier Jahren angehörenden Mitgliedern bedingt, die auch jeder bis zu 750 Pfd. St. Bür 0 d für den Kandidaten leisten müssen. Der der B. ist nur den Mitgliedern gestattet. Auf dem Kontinent dagegen ist die B. jedem dispositionsfähigen unbescholtenen Manne zugänglich, in der Regel jedoch nur gegen Lösung einer Eintrittskarte auf ein halbes oder ein ganzes Jahr. In Paris wurde früher eine Gebühr beim Eingange (an Drehkreuzen, Tourniquets) erhoben, 1861 aber der Eintritt ganz buanderren Nach dem Französischen Handels-Raba uch darf ein Falliter die B. nur nach völliger ehabilitation wieder besuchen; in Deutschland und Osterreich hat er nur das Ende des Konkurses oder die Erzielung eines Accordes abzuwarten, abgesehen von dem Falle einer Bestrafung. Auch die Stellung der besondern Vermittler der Börsengeschäfte ist sehr verschiedenartig geregelt. n Deutschland haben die Makler (s. d.) eigentlich nur die Aufgabe, 15. 90 und Verkäufer zusammenubringen oder als Agenten ihrer Auftraggeber nicht als Kommissionäre) für dieselben Ges äfte haft H bringen, ohne selbst irgendwie zu aften oder ürgschaft zu leisten. Die vereidigten Makler haben zwar eine „Bestallungo, jedoch keineswegs ein ausschließliches Privilegium zur Geschäftsvermittelung. Wohl aber besitzen ein solches die franz. Börsenagenten (lagents de change) für den Wertpapierhandel (die Warencourtage ist 1866 steigegeben). In Paris . die Zahl dieser genten unabänderlich auf 60 festgestellt. Sie Matte unter der Disciplinargewalt eines aus ihrer itte hervorgegangenen Syndikats und haben eine Kaution von 250000 Frs. zu leisten. Die Stellen fein verkäuflich, d. h. der Inhaber * das Recht, einen Nachfolger zu präsentieren. Bei der hohen Einträglichkeit derselben infolge der außerordentlichen Zunahme des Börsenverkehrs ist ihr Preis bereits ber 2 Mill. Frs. gestiegen, sodaß gewöhnlich mehrere Personen eine Gesellschaft bilden, um eine Stelle übernehmen zu können, als deren gesetzlicher Inhaber Borse nur ein Einziger gilt. Die wesher Am der Börsenagenten bildet das Parkett, welcher Ausdruck eigentlich den ihnen vorbehaltenen Raum in der B. bezeichnet, die n. «corbeilles lin Wien der Schrankeno). Die offiziellen Agenten Ren indes längst nicht mehr im Stande, die ungeeuere Masse der Geschäfte zu bewältigen. Sie dulden daher neben sich eine große Anzahl von nichtautorisierten Vermittlern, die sog. «Coulisses, der sie namentlich die Wechselgeschäfte und den rößten Teil der in überlan in Aktien und Ge0 chaftsobligationen überlassen fver und mit er sie auch Die gewisse Geschäftsverbindungen unterhalten. Die Coulisse vermittelt übrigens auch alle möglichen andern Geschäfte, zumal solche, deren Formen bei dem Parkett nicht zulässig sind: nur in Bezug auf die franz. Renten, der Hauptdomäne des Pactetts, legt sich die Coulisse gewisse Beschränkungen auf. Die sekundären Vermittler, welche Bestellungen für die Börsenagenten oder Coulissenhäuser sammeln, nennt man Remisiers. Die schen; Börsenagenten sollen en: wie die deutschen Makler, bloße Vermittler sein; thatsächlich aber werden sie den Parteien persönlich haftbar, weil nach dem u Popicde oder uus wird, daß sie die zu liefernden Papiere oder das zu bezahlende Geld in Händen haben. In England bilden die Börsenmakler selbständige Korporationen. Das früher bestehende Aufsichtsrecht des Mayors und die Verpflichtung zur Zahlung einer städtischen Taxe und zur Kautionsleistung ist seit 1870 aufgehoben. Von besonderm rte ist die Einrichtung der londoner Fondsörse. Dieselbe setzt sich ausschließlich zusammen aus Maklern (brokers) und Händlern (dea-⸗ lers). Die erstern erhalten die Aufträge des Publikums, die letztern, von denen jeder sich auf eine besondere Spezialität verlegt, machen nur Geschäfte mit den Brokers und kaufen oder verkaufen jederri auf eigene Rechnung, was gewünscht wird, inem sie —1— Gewinn in einer Differenz des Kauf:⸗ und Verkau Spreises finden. Sie bilden also ein neues Zwischenglied, dessen er dem Publikum den Vorteil bringt, daß jeder Auftrag sofort ausgeführt werden kann. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der B. liegt darin, daß sie die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage mit möglichst geringem Aufwande von Mühe und Kosten zu Stande bringt. Sie setzt die Lenlauf einer großen Anzahl von Käufern und Verkäufern voraus und ist natürlich nicht im Stande, den Handel an einem noch unbelebten Platze erst l! u schaffen. Mit dem wachsenden Zudrange von ngebot und Nachfrage wächst zunächst die materielle Möglichkeit, jedes, auch das bedeutendste Geschäft rasch zu erledigen; doch entstehen dadurch andererseits auch technische Schwierigkeiten, und diese zu heben ist Sache einer rationellen Organisation der B., namentlich durch eine immer weiter gehende Arbeitsteilung des Vermittlerdienstes, deren höchsten Grad gegenwärtig das eben erwähnte londoner Beispiel darstellt. Die Leistungsfähigkeit er B. als Markt wird nicht allein durch das Bar- oder Kassengeschäft (au gomptant) bedingt, bei dem es sich in der Regel um eine definitive Erwerbung von Papieren oder Waren handelt, sondern auch die bloße Spekulation, die nur kauft, um möglichst bald mit Gewinn wieder zu verkaufen, trägt wesentlich mit dazu bei, die Basis des Marktes zu erweitern. Dadurch erhalten auch die Zeit⸗ und Lieferungsgeschäfte (s. d.) eine gewisse volkswirtleicht zu einem bloßen Spiel aus, aber eine scharfe Trennung dieses letztern von den reellen Operationen ist gar nicht möglich. Eine nicht unwichtige Aufgabe der ch die amth⸗ oder besonderer Kommissare ist auch die authentische Feststellung der Kurse oder Börsenpreise, die bei Rechtsstreitigkeiten in V.05 kommen können. Auf den meisten deutschen B. werden nur die in des Kassenge15 ts notiert. Man findet auf den Kurszetteln ie Zusätze 453. (bezahlt), wenn wirklich Geschäfte zu dem oe gemacht worden sind, «B.» (Brief) oder P.v (Papier), wenn das Papier zu dem bezeichneten Kurse angeboten ist, G.v (Geld), wenn u dem bezeichneten Kurse noch Nachfrage besteht. uf dem pariser Kurszettel werden außer den Kursen des ——½ die des Zeitgeschäfts mit Unterscheidung des Rustur des höchsten, des niedrigsten und des Schlußkurses notiert. In Betreff der Litteratur der B. vgl. den Schluß des Artikels »Aktie und Altiengesellschafto; erner Proudhon, XManuel du spéculateur à la oursey (3. Aufl., Par. 1857; deutsch, Hannov. 1857); Cohn, Die B. und die Spekulationo (Berl. 1874); Struck, «Die Effektenbörse. Eine Vergleichung deutscher und engl. Zuständer (Lpz. 1881).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 3, S. 354Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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