Baugewerbe im allgemeinen ist der Inbegriff aller die Ausführung von Bauten bezweckenden Thätigkeiten, mögen sie direkt oder indirekt dabei beteiligt sein. Es gehört hierher die Gewinnung und Lieferung der Rohmaterialien, die Bearbeitung und Verbindung derselben, die Fabrikation künstlicher Baustoffe, die Unternehmung, Ausführung und Leitung von Bauten oder einzelner Bauarbeiten u. s. w. Im besondern versteht man unter B. die Ausübung eines Berufs, der mit der Ausführung von Bauten in Berbindung steht (Baugewerk). Bei dem vielseitigen Charakter der Bauten Heht natürlich das B. oftmals mit dem Kunstgewerbe Hand in Hand und das niedere Handwerk in die eigentliche Baukunst über. u neuerer Zeit ist man ESden wie überall, so auch im B. durch das Vereinswesen Verbesserungen und Vervollkommnungen eehringaweie und es bleibt auf dem Gebiete des Lehr ader Berh der Lohn⸗ und Arbeitszeitverhältnisse, der Verhütung von Massen-Arbeitseinstellungen (Strikes), der u. Unfalloe von Einigungsämtern, Schiedsgerichten, Unfallversicherungen u. a. m. noch manches zu thun übrig, was durch den Weg der Vereinigung zu erstreben und zu regeln ist. Infolge der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, welche zwar die bestehenden an im W. nicht aufhob, aber eine freie Konkurrenz im B. zuließ, trat neben einer frischern Bewegung im B. mancher Auswuchs, insbesondere das auf gewinnsüchtige Spekulation ausgehende Eutreten des Gi zu Tage, das indes mit dem Eintreten des sawinden ber in ruhigere Bahnen wieder zu verschwinden begann. Neuerdings ist man wieder bestrebt, durch schärfere HDandhabung des chulen und durch Errichtung von Bau-Whertte chulen und durch Wiedereinführung der Meisterprüfungen im Baugewerbe eine Besserung der gesunkenen Dangewerte herbeizuführen und das Ansehen der Baugewerke zu heben.