Brevier oder Breviarium heißt das für den Gebrauch des röm.⸗kath. Geistlichen bestimmte latein. Gebetbuch, welches aus kurzen Abschnitten n der Name) der Heiligen Schrift und der irchenväter, Heiligengeschichten, Gebeten, Hymnen und andern beim Gottesdienste vorgeschriebenen Formeln besteht. In seiner ursprünglichen Gestalt enthielt dasselbe die aus den Psalmen entnommenen Gebete für die den Klosterleuten und Kanonikern vorgeschriebenen sieben täglichen Gebetsstunden der sieben Wochentage, zu welchen schon frühe Lektionen aus der Schrift und der Heiligenlegende von sehr verschiedenartigem und wechselndem Inhalte hinzugefügt wurden. Neben dem römischen B. (Breviarium Romanum) bestanden bis ins Mittelalter hinein noch manche andere Sammlungen ähnlicher Art. Dieselben wurden namentlich durch den Franziskanerorden allmählich verdrängt. Das römische B. wurde 1241 vom Franziskanergeneral Haymo auf Befehl Gregors IX., danach 1536 auf Befehl Clemens' VII. durch den Franziskanergeneral Kardinal Quignones einer Revision unterworfen und durch Hinzufügen von Bibelabschnitten vermehrt. Paul III. verschaffte diesem revidierten Breviarium 45. Breviar kirchliche Geltung. Auch Pius V. ließ das Breviarium von neuem bearbeiten und schrieb dann dasselbe in einer Bulle 1568 allen Geistlichen zum täglichen Gebrauche vor. Neue Veränderungen erhielt es 1602 unter Clemens VIII. und zuletzt 1631 unter Urban VIII. Seitdem ist es im wesentlichen unverändert geblieben. Nach den vier Jahreszeiten zerfällt es in die vier Teile hiemalis, vernalis, aestiva und auctumnalis, von denen jede aus vier Abschnitten besteht: 1) Psalterium, Psalmen, welche an den kirchlich vorgeschriebenen täglichen Gebetsstunden zu beten sind; 2) Proprium de tempore für die Feste, die sich auf Christus beziehen; 3) Proprium de sanctis, für die Feste der Heiligen; 4) Commune sanctorum, für solche Heiligenfeste, die keine besondern Gebetsstunden haben. Hierzu kommen noch eine Reihe Anhänge, wie das Otticium B. Mariae, defunctorum, Tischgebete u. s. w. Nach den päpstl. Verordnungen ist jeder Inhaber einer geistlichen Pfründe, jeder Ordensgeistliche und jeder, der mehr als die vier kleinern Weihen empfangen hat, zum Gebrauche des Breviariums verpsichtet, und die Auslassung eines der acht Stücke, aus welchen die tägliche Andacht besteht, eine Todsünde, d. h. eine solche, welche, wenn sie nicht bereut wird, allein schon den Anspruch auf die Seligkeit verwirkt. Nach der Revision unter Urban VIII. wurde die Ausgabe „Breviarium Romanum„ zu Antwerpen in der Plantin'schen Druckerei 1675 veranstaltet, welches seitdem oft gedruckt wurde (4 Bde., Wien 1833; 4 Bde., Mecheln 1836; 1863; 4 Bde., Kempt. 1836; 1871; 4 Bde., Regensb. 1867; Turin 1864).