Benefelum ist der Haldung von Vermögensrechten, welche zur Besoldung eines Geist ichen dauernd bestimmt sind. Es steht deswegen in ten Amt hne⸗ zu dem geistlichen Amte, sodaß sein Amt ohne B., kein B. ohne Amt verliehen werden soll. Doch wird gegenwärtig auch das Amt elbst mit dem Ausdrucke B. bezeichnet. Die Benezien werden folgendermaßen eingeteilt: 1) höhere enefizien Kirchenreg majora), welche eine Teilnahme am Kirchenregimente (Jurisdictio) gewähren und welche 1. 6 Prälaturen Lichore⸗ werden (Papst, Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Huradt Ipraelati principales), mit selbständiger Jurisdiktionsgewalt, und Kardinäle, Legaten, Nuntien, Ordensgenerale, Abte, Stiftspropste (Praelati secundarii) mit einer mandierten, d. h. durch Auftrag überkommenen Jurisdiktion; 2) niedere Benefizien (Beneficia minora), welche nur zur Ausübung der Lehr- und Weihgewalt (potestas ordinis) befähigen, Beneficia secularia für Weltgeistliche, Beneficia regularia für Ordensgeistliche; 3) Beneficia simplicia, welche nur zu Altar⸗ und Chordienst verpflichten (Kanonikate, Kaplaneien); Beneficia duplicia, mit welchen weitere Verpflichtungen, Ren lenten Berechtigungen verbunden sind; zu diesen letztern gehören die Seelsorgebenefizien (Juae curam anumnrum habent annexam), die Personate leinzelne Ehrenstellungen in den Kapiteln [Kantor, Sakristan u. s. w.), die Dignitäten (die Vorsteher der Kapitel [Propst und Dechant]) mit beschränkter Remenerio 4) Beneficia incompatibilia, welche esidenz erfordern, d. h. die pers önliche Anwesenheit des Benefiziaten am Orte des Amtes und des halb nicht in Mehrzahl besessen werden können darum tritt bei Annahme eines zweiten B. in compatibile entweder ohne weiteres (ipso jure der Verlust des ersten ein (Beneficia incompati bilia primi generis) oder es wird das zweite durck Richterspruch aberkannt (Beneficia incompatibilis secundi generis); 5) Beneficia compatibilia, welche in Mehrzahl nebeneinander von denselben besessen werden können, z. B. weil eins nicht genügenden — Uuwirkung, beziehentlich Genehmigung geörde (Papst, Bischof), doch haben sich die Staaten auch in der Weise ehalten kann, daß das eine in em andern tritt (subjectio). Die Aufhebung und ezeichnung für das Lehn. Endlich werden im röm. Recht die a ien als Beneficia juris (Rechtswohlthaten) be eichnet, d. durch welche große Klassen von Personen, (S. Beneficium gompetentiae und Benefioium inventarii.)